Bloße Streichung des Arbeitsplatzes reicht nicht

01. Dezember 2018

Bei Umstrukturierungen kann es passieren, dass Arbeitsplätze wegfallen. In der Regel ändert sich dadurch die Menge der anfallenden Arbeiten. Passiert das allerdings nicht, verlangen die Gerichte eine genaue Darlegung.

Arbeitgeber stellt Vertriebsleiter frei

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Leiter Vertrieb beschäftigt. Er war in diesem Rahmen für mehrere Regionaldirektionen verantwortlich. Ihm waren 31 Arbeitnehmer direkt unterstellt. Und zwar bei einem Budget in Höhe von 2 Mio. €. Zu seinen Kompetenzen gehörte unter anderem, Arbeitnehmer auszuwählen und einzustellen sowie die Vergütungshöhe der Arbeitnehmer in einem gewissen Rahmen festzulegen.

Der Arbeitgeber stellte den Arbeitnehmer ab 1.7.2016 von der Arbeit frei und strukturierte die Vertriebsdirektionen neu. Dabei wurden 3 Vertriebsdirektionen und mehrere Regionaldirektionen aufgelöst. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer zum 31.2.2017 betriebsbedingt und stellte ihn ab dem 1.7.2016 von der Arbeit frei. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Diese begründete er damit, dass seine Aufgaben nicht weggefallen seien.

Kündigung nicht sozial gerechtfertigt

Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Es entschied, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Es lag kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 23.5.2018, Az. 1 Sa 762/17). Schließlich seien die Aufgaben des Arbeitnehmers nicht weggefallen. Es habe vielmehr eine Umstrukturierung der Arbeitsplätze stattgefunden. In einem solchen Fall sei es Aufgabe des Arbeitgebers darzulegen, wie die Arbeiten vom verbliebenen Personal im Rahmen der Arbeitszeit sinnvoll erledigt werden können. Daran mangele es hier.

Als Betriebsrat sind Sie vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Grundsätzlich sollte Ihr Arbeitgeber Sie informieren, sobald er seinen Kündigungsentschluss gefasst hat.

© 12/2018 VNR AG

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