Betriebsvereinbarung: Ohne Betriebsratsbeschluss geht es nicht

06. Dezember 2018

Betriebsvereinbarungen sind das Wichtigste Mittel für Sie, um die Beziehungen zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihren Kollegen zu regeln. Sie treffen dadurch auf einen Schlag eine verbindliche Regelung für alle Mitarbeiter. Beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung haben Sie einiges zu beachten. Das lässt sich auch an einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf erkennen.

Arbeitgeber möchte Betriebsvereinbarung erneuern

Der Fall: Der Arbeitgeber äußerte gegenüber dem 3-köpfigen Betriebsrat den Wunsch, eine geltende Betriebsvereinbarung zu erneuern. Er präsentierte der gesamten Belegschaft in diesem Zusammenhang seinen Entwurf für eine neue Betriebsvereinbarung.

Abstimmung über Entwurf zur neuen Betriebsvereinbarung

Über diesen Entwurf stimmte die gesamte Belegschaft insgesamt 3-mal ab. Bei der 1. und 2. Abstimmung sprach sich die Belegschaft gegen den Vorschlag aus. Bei der 3. Abstimmung stimmte die Mehrheit dann aber für den Entwurf. Der Betriebsratsvorsitzende und der Arbeitgeber unterzeichneten die Betriebsvereinbarung daraufhin. Alle anderen Mitglieder des Gremiums unterschrieben die Betriebsvereinbarung in der Folgezeit getrennt voneinander. Nachdem alle unterschrieben hatten, hängte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung aus. Der Vorsitzende fasste zudem die Abstimmung zusammen und erklärte, dass die Betriebsvereinbarung ab dem 1.1.2015 gelte. Auch das entsprechende Schreiben hängte er aus.

Betriebsrat ändert seine Meinung

In der Folgezeit änderte der Betriebsrat seine Meinung. Er hielt die neue Betriebsvereinbarung für nicht wirksam zustande gekommen. Und zwar mit der Begründung, dass es an einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss fehle. Der Arbeitgeber ging hingegen von der Rechtswirksamkeit aus, vor allem mit der Begründung, dass alle Betriebsratsmitglieder der Betriebsvereinbarung ausdrücklich zugestimmt hätten.

Letztendlich kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung ordentlich zum 31.12.2017. Außerdem zog er vor das Arbeitsgericht. Dort beantragte er, feststellen zu lassen, dass die Betriebsvereinbarung keine Rechtswirkung entfalte. In der ersten Instanz hatte er keinen Erfolg, das LAG entschied dann aber zu seinen Gunsten.

Betriebsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen

Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass die Betriebsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei, da es an dem für ihren Abschluss erforderlichen Beschluss fehle (LAG Düsseldorf, 27.4.2018, Az. 10 TaBV 64/17). In ihrer Begründung gingen die Richter darauf ein, dass ein Betriebsrat seinen Willen grundsätzlich durch einen Beschluss bilde, § 33 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser müsse stets ordnungsgemäß gefasst werden. Das setze unter anderem voraus, dass der Betriebsrat beschlussfähig sei.

Diese Anforderungen werden an die Beschlussfähigkeit gestellt

Die Beschlussfähigkeit setze wiederum voraus, dass das Gremium sich zu einer Betriebsratssitzung treffe und in deren Rahmen zunächst das Thema erläutere. Anschließend müsse das Gremium darüber abstimmen.

Daran fehle es hier. Denn die einzelnen Betriebsratsmitglieder hätten nachträglich unabhängig voneinander schlicht die ihnen vorgelegte Betriebsvereinbarung unterschrieben.

FAZIT

Betriebsvereinbarungen sind maßgeschneiderte Gesetze für Ihren Betrieb

Alle Betriebsvereinbarungen sind zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber auszuhandeln und kommen durch einen gemeinsamen Beschluss von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zustande (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Auf Ihrer Seite setzt das voraus, dass Sie einen Beschluss gefasst haben, der den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu einem bestimmten Thema regelt.

© 12/2018 VNR AG

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