Auch 6 Jahre nach einem Betriebsübergang ist das Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg entnehmen.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinen Betrieb an einen neuen Eigentümer übergeben. Er hatte die Arbeitnehmer allerdings nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet. 6 Jahre später erhielt eine Arbeitnehmerin, deren Beschäftigungsverhältnis im Zuge des Betriebsübergangs auf den neuen Eigentümer übergegangen war, eine Kündigung.
Die Arbeitnehmerin widersprach daraufhin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Sie forderte zudem den Fortbestand ihres früheren Beschäftigungsverhältnisses (zum ehemaligen Arbeitgeber).
Arbeitnehmerin siegt
Die Entscheidung: Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht. Der Widerspruch sei nicht verwirkt. Denn es fehle einerseits an der ordnungsgemäßen Unterrichtung und andererseits seien noch keine 7 Jahre seit dem Betriebsübergang verstrichen (LAG Berlin-Brandenburg, 13.9.2018, Az. 21 Sa 391/18).
Verwirkung erst nach 7 Jahren
Die Verwirkung setzt ein Umstands- und Zeitmoment voraus. Bei einem Betriebsübergang kann grundsätzlich die Weiterarbeit das Umstandsmoment begründen. Und zwar dann, wenn der Kollege trotz unvollständiger Unterrichtung erfahren hat, dass sein Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Beim Zeitmoment verlangt das Bundesarbeitsgericht einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt (24.8.2017, Az. 8 AZR 265/16).
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