Überstunden sind ein Dauerstreitthema in der Betriebsratsarbeit, gerade wenn es um die Bezahlung geht. Aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln geht insoweit hervor, dass im Zweifel auch Bereitschaftszeiten als Überstunden zu bewerten seien.
Arbeitnehmer hält sich für seinen Einsatz bereit
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Fernbusfahrer, arbeitete regelmäßig mit einem Kollegen zusammen. Und zwar in der Form, dass der Kollege als Fahrer des Busses agierte, während er als Beifahrer mitfuhr und auf seinen Einsatz wartete. Als er das Beschäftigungsverhältnis beendete, verlangte er von seinem Arbeitgeber Abgeltung für die als Beifahrer geleisteten Stunden. Er bewertete diese als Überstunden. Diese Zeit verbrachte er zusätzlich zu seiner regulären Arbeitszeit im Bus. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er in diesen Zeiten ja nicht gearbeitet habe. Er habe vielmehr häufig geschlafen. Der Arbeitgeber war deshalb der Ansicht, dass diese Stunden bei der Überstundenabgeltung nicht zu berücksichtigen seien.
Überstunden waren zu vergüten
Die Entscheidung: Das Gericht hielt den Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers für gegeben (LAG Köln, 14.4.2019, Az. 4 Sa 755/17). Zur Begründung stützte es sich darauf, dass es im Arbeitsvertrag an einer wirksamen Regelung zur Abgeltung von Überstunden fehlte. Deshalb sind die Überstunden zu vergüten, wenn deren Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das hielten die Richter hier für gegeben. Denn der Arbeitnehmer konnte seine Zeit während der Zeit als Beifahrer nicht frei einteilen. Diese Bereitschaftszeiten seien deshalb auch zu vergüten.
Sie haben ein Mitbestimmungsrecht bei Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Setzen Sie sich für eine angemessene Vergütung ein, wenn sie nicht zu umgehen sind.
© 11/2019 VNR AG
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