In Deutschland bereitet das Rauchen den Arbeitgebern trotz ständig steigender Kosten weiterhin Kopfzerbrechen. Einerseits muss der Gesundheitsschutz gewährleistet sein, andererseits soll die Arbeitszeit nicht durch längere Aufenthalte im Freien beeinträchtigt werden. Trotzdem gilt in den meisten Büros: In geschlossenen Räumen wird nicht geraucht. Ein entsprechendes Verbot kann Ihr Arbeitgeber allerdings nicht allein durchsetzen. Er hat Sie als Betriebsrat zu beteiligen. Das lässt sich auch einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz entnehmen.
Arbeitgeberin setzt Rauchverbot allein um
Der Fall: Die Arbeitgeberin, ein Magnesiumdruckgusswerk, stellte Defizite beim Brandschutz fest. Sie setzte daraufhin einen Gutachter ein, der feststellen sollte, wie die Mängel beseitigt werden können. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Rauchen innerhalb des Gebäudes verboten werden müsse. Nur so könnten die Brandschutzvoraussetzungen erfüllt werden.
Die Arbeitgeberin ging mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auf ihren Betriebsrat zu und schlug ihm den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor. Die Idee gefiel dem Betriebsrat jedoch nicht. Er wollte ein Rauchverbot innerhalb des Gebäudes verhindern. Eine Einigung kam deshalb nicht zustande.
Die Arbeitgeberin wollte allerdings auch nicht länger warten. Sie sorgte sich um den fehlenden Brandschutz. Deshalb handelte sie und setzte das Rauchverbot kurzerhand einseitig selbst um. Das wollte sich der Betriebsrat nicht bieten lassen. Er forderte deshalb die Einrichtung einer Einigungsstelle – mit Erfolg.
Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht
Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Es entschied, dass das Mitbestimmungsrecht über die Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Grundsatz gelte auch in Situationen, in denen die Arbeitgeberin durch gesetzliche Vorgaben gezwungen sei, das Rauchen in Gebäuden des Betriebs zu verbieten (LAG Rheinland-Pfalz, 20.9.2018, Az. 5 TaBV 13/18). Schließlich könne der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte in einer solchen Situation noch im Hinblick auf das Rauchen auf dem Außengelände oder über Raucherpausen ausüben.
In der Regel wird Ihr Arbeitgeber vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes mit Regelungen zum Nichtraucherschutz bzw. Rauchen auf Sie zukommen. Denn alle nicht rauchenden Kollegen haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass nicht rauchende Kolleginnen und Kollegen an ihrem Arbeitsplatz vor den Gefahren des Tabakrauchs geschützt werden.
Das stellt Sie allerdings unter Umständen vor Schwierigkeiten, wenn rauchende Kollegen auf eine Raucherecke bestehen. Denn auch die Raucher werden von der Rechtsprechung geschützt. Ihnen wird auf Grundlage ihres Persönlichkeitsrechts zugestanden, während der Arbeitszeit zu rauchen, sofern betriebliche Abläufe dadurch nicht gestört werden.
Tipp:
Raucherhäuschen aufstellen lassen
Als Betriebsrat können Sie sich insoweit dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände Raucherhäuschen aufstellt.
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz zu schließen, die auch die Interessen Ihrer rauchenden Kollegen berücksichtigt.
Gerade vonseiten der Raucher kommt in den Betrieben auch immer mal wieder der Vorschlag, doch ein Raucherzimmer einzurichten. Das sehe ich allerdings als problematisch. Schließlich lässt sich meist nicht verhindern, dass sich der Rauch aus solchen Zimmern zumindest auch auf die angrenzenden Flure verteilt. Sollte ein nicht rauchender Kollege darunter leiden, hat Ihr Arbeitgeber die Vorgaben des Nichtraucherschutzes nicht erfüllt.
© 03/2019 VNR AG

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