Will Ihr Arbeitgeber einen neuen Kollegen einstellen, kommt er an Ihnen als Betriebsrat nicht vorbei. Das gilt zumindest, wenn in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Beschäftigte arbeiten. Denn nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie ein Mitbestimmungsrecht.
Will Ihr Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellen, der in mehreren Betrieben tätig werden und Personalverantwortung übernehmen soll, und haben die Betriebe eigene Betriebsräte gebildet, müssen alle beteiligten Betriebsräte zustimmen. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entnehmen.
Arbeitgeberin unterhält verschiedene Betriebe
Der Fall: Zur Arbeitgeberin gehörten unterschiedliche Betriebe. Deshalb gab es neben den Betriebsräten der einzelnen Betriebe einen Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin unterhielt unter anderen 3 Betriebe, die auf IT-Dienstleistungen für den Finanzsektor spezialisiert waren. Für einen dieser Betriebe stellte sie einen Leiter im Bereich Produktion Groupware ein. Im Arbeitsvertrag einigten sich die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer auf M. als Arbeitsort. Allerdings trug der Arbeitnehmer nicht nur die Personalverantwortung für Beschäftigte am Standort M., sondern auch für 2 Arbeitnehmer, die am Standort H. arbeiteten.
Arbeitnehmer soll an 2 Standorten arbeiten
Die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer hatten sich darauf geeinigt, dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben tageweise an beiden Standorten erledigen sollte. In M. hatte er anders als in H. ein eigenes Büro. Bei der Einstellung hatte die Arbeitgeberin den am Standort M. gebildeten Betriebsrat um seine Zustimmung gebeten. Diese hatte sie auch erhalten. Den am Standort H. gebildeten Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin nicht beteiligt.
Betriebsrat des Standorts H. verlangt, Einstellung aufzuheben
Als der Betriebsrat des Standorts H. von der Einstellung und der Aufgabenverteilung erfuhr, war er erbost, dass man ihn nicht beteiligt hatte. Er beantragte deshalb vor Gericht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Einstellung im Betrieb H. aufzuheben. Dabei berief er sich darauf, dass sie seine Mitbestimmungsrechte ignoriert habe.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab und das Landesarbeitsgericht wies die daraufhin eingelegte Beschwerde zurück. Vor dem BAG hatte der Betriebsrat dann allerdings Erfolg.
Gericht verpflichtet Arbeitgeberin, Einstellung aufzuheben
Die Entscheidung: Das BAG urteilte, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, die Einstellung des Arbeitnehmers in H. aufzuheben. Begründung: Sie sei ohne die Zustimmung des in H. ansässigen Betriebsrats vorgenommen worden. Die Richter stellten insoweit klar, dass eine entsprechende Einstellung nach § 101 BetrVG aufgehoben werden könne (BAG, 22.10.2019, Az. 1 ABR 13/18).
Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchgeführt hat. Denn in einem solchen Fall ist diese betriebsverfassungswidrig.
Das war hier geschehen. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer eingestellt und ihm Aufgaben und Personalverantwortung an den Standorten M. und H. übertragen. Dabei hatte sie lediglich die Zustimmung des Betriebsrats am Standort M. eingeholt. Den Betriebsrat am Standort H. hatte sie nicht beteiligt.
Tipp: Jeder zuständige Betriebsrat sollte die Beteiligung fordern
Checkliste: Vollständige Informationen zur Einstellung erhalten?
- Name sowie Sozialdaten der einzustellenden Person: Geburtsdatum, Familienstand, unterhaltsberechtigte Angehörige, geplanter Eintritt, Grund der Einstellung, neue Stelle oder Wiederbesetzung
- Art der Einstellung: unbefristet/befristet
- Bei befristeter Einstellung: Sachgrund/ohne Sachgrund
- Abteilung, in der der Einsatz geplant ist
- Geplante Arbeitszeit: Vollzeit/Teilzeit; ggf. Anzahl der Stunden pro Woche
- Vorgesehene Eingruppierung im Hinblick auf das Gehalt
- Notwendige innerbetriebliche Ausschreibung erfolglos vorgenommen (Anzahl der abgegebenen internen Bewerbungen)
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