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Viele Arbeitgeber haben in den letzten Monaten lohnsteuer- und beitragsfreie Corona-Beihilfen ausgezahlt. So manch einen Arbeitnehmer hält das aber auch jetzt, einige Monate nach der Auszahlung, nicht davon ab, den Arbeitgeber zu wechseln. Das ärgert den betroffenen Arbeitgeber unter Umständen besonders. So ohne Weiteres kann er eine Corona-Beihilfe allerdings nicht zurückfordern. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Oldenburg entnehmen (25.5.2021, Az. 6 Ca 141/21).
Arbeitnehmer erhält Corona-Beihilfen vom Arbeitgeber
Der Fall: Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber im November 2020 eine Corona-Beihilfe in Höhe von 550 €. Einige Zeit danach verließ er das Unternehmen. Das missfiel dem Arbeitgeber. Er verlangte daraufhin die Rückzahlung der Corona-Beihilfe. Dabei berief er sich auf eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag. Diese lautete sinngemäß:
Scheidet ein Arbeitnehmer binnen 12 Monaten, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Kündigung, nach Gewährung von freiwilligen Zuwendungen auf eigenes Verlangen aus, ohne schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers oder wegen eines Grundes, der zur fristlosen Entlassung geführt hat oder berechtigt hätte, kann das Unternehmen die freiwillige Zuwendung zurückverlangen. Das gilt, sofern diese den Betrag in Höhe von 50 € übersteigt.
Der Arbeitnehmer zahlte die Corona-Beihilfe nicht zurück. Daraufhin klagte der Arbeitgeber auf Rückzahlung, allerdings ohne Erfolg.
Arbeitnehmer muss Corona-Beihilfe nicht zurückzahlen
Die Entscheidung: Das ArbG Oldenburg urteilte, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der Corona-Beihilfe habe. Das begründete der Richter damit, dass die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam sei. Der vorformulierte Arbeitsvertrag gelte als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Nach AGB-Recht seien Klauseln unwirksam, wenn sie die Arbeitnehmer besonders benachteiligten, § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei der von dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verwendeten Klausel um eine solche vorformulierte Klausel, also um eine AGB, handele. Es entschied, dass eine Rückzahlungsverpflichtung für die Sonderzahlung anlässlich der Corona-Pandemie in Höhe von 550 € bei einer Bindungsdauer von 12 Monaten den Arbeitnehmer unverhältnismäßig lange an das Unternehmen binde. Die Klausel sei deshalb unwirksam.
Zahlungen für erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden
In seiner Begründung wies das Gericht zudem darauf hin, dass Ihr Arbeitgeber Entgeltextras, die eine bereits erbrachte Arbeitsleistung honorieren sollen, sowieso nicht zurückfordern darf. Lediglich Einmalzahlungen, die Sie und Ihre Kollegen für die Zukunft motivieren bzw. auch zukünftig an das Unternehmen binden sollen, dürfen unter eine Rückzahlungsklausel fallen.
Das Gericht ist der Ansicht, dass für die Corona-Beilhilfe eine Besonderheit bestehe. Diese bleibe nur lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie als Ausgleichsleistung für die Belastungen während der Corona-Pandemie gezahlt werde. Deshalb werde sie regelmäßig für bereits geleistete Arbeit gezahlt. Denn nur so könne die Abgabenfreiheit sichergestellt werden.
Hier hatte der Arbeitgeber zusammen mit der Zahlung ein entsprechendes Begleitschreiben an die Beschäftigten gerichtet. Dieses deutete nach Überzeugung des Gerichts darauf hin, dass er mit der Leistung vergangene Belastungen ausgleichen wollte. Das sprach außerdem dafür, dass eine Rückforderung ausgeschlossen war.
§ 307 BGB
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Wann Ihr Arbeitgeber Extraleistungen zurückfordern kann
Ihr Arbeitgeber kann Sonderzahlungen unter folgenden Voraussetzungen von einem Kollegen zurückfordern, der sich kurz nach der Auszahlung entschließt, das Unternehmen zu verlassen:
– Ihr Arbeitgeber und der Kollege haben eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart. Sie gilt per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
– Ihr Arbeitgeber hat die Sonderzahlung freiwillig geleistet, um den entsprechenden Kollegen zu motivieren und an das Unternehmen zu binden.
! Achtung: Keine Rückforderung, wenn der Kollege sich die Zahlung erarbeitet hat
Hat sich der Kollege die Zahlung erarbeitet, darf Ihr Arbeitgeber die Einmalzahlung hingegen nicht zurückfordern.
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