Bei der Vergütung Ihres Vorsitzenden reden Sie als Betriebsrat nicht mit

10. Mai 2019

Wie alle anderen Arbeitnehmer haben auch Sie als Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine angemessene Bezahlung. Darüber, was angemessen ist, streiten Betriebsräte und Arbeitgeber immer wieder. Aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf geht jetzt hervor, dass das Betriebsratsgremium bei der Entscheidung über die Höhe der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden nicht mitbestimmt.

Vorsitzender soll in andere Gehaltsstufe eingruppiert werden

Der Fall: Ein Arbeitnehmer, der heute freigestellter Betriebsratsvorsitzender ist, hatte sich mit der Arbeitgeberin im Jahr 2014 auf eine Eingruppierung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (EG 14) geeinigt. Und zwar mit der Begründung, dass dies der betriebsüblichen Entwicklung entspreche.

Nach einer Prüfung der Gehälter Anfang 2018 änderte die Arbeitgeberin ihre Meinung. Sie strebte an, den Betriebsratsvorsitzenden in eine niedrige Gehaltsgruppe (EG 11) einzugruppieren.

Deshalb bat die Arbeitgeberin das Betriebsratsgremium um Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden in die Gehaltsgruppe EG 11. Der Betriebsrat verweigerte der Arbeitgeberin jedoch die Zustimmung.

Sie reichte daraufhin einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Gremiums ein. Ohne jegliche Zustimmung zur Umgruppierung in der Hand zu haben, zahlte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden das niedrigere Gehalt nach der Gehaltsgruppe EG 11. Das wiederum nahm der Betriebsrat zum Anlass, vor Gericht zu beantragen, den Betriebsratsvorsitzenden rückwirkend wieder nach EG 14 zu vergüten. Beide Anträge waren allerdings erfolglos.

Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG

Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass der Betriebsrat – soweit es um die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden gehe – kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) habe (LAG Düsseldorf, 19.3.2019, Az. 8 TaBV 70/18). Das begründeten die Richter damit, dass es sich bei der Angelegenheit um eine individualrechtliche Frage handle. Schließlich gehe es nicht um eine Umgruppierung, also um die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema. Zu klären sei vielmehr die Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher Entwicklung zustehe (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Diese sei in einem Individualrechtsverfahren zu entscheiden.

! ACHTUNG: Gehalt in gleicher Höhe wie vergleichbare Kollegen

Ihnen steht als Betriebsrat ein Gehalt in der Höhe zu, wie es vergleichbare Kollegen aus der Belegschaft erzielen, die sich beruflich stets etwas weiterentwickeln. Die konkrete Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Darüber lässt sich unter Umständen trefflich streiten. Wollen Sie eine Gehaltserhöhung geltend machen, empfehle ich Ihnen dringend, eine stringente Argumentation vorzubereiten, die durch entsprechende Rückschlüsse und Vergleiche konkret belegt, dass Sie das Mehr verdienen.

FAZIT: Keine Zustimmung erforderlich

Ihr Arbeitgeber ist bei Fragen und Änderungen rund um das Thema Vergütung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden nicht auf Ihre Zustimmung als Gremium angewiesen.

© 05/2019 VNR AG

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