Legt Ihr Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung fest, wie Sie und Ihre Kollegen mit IT-Pannen umzugehen haben, und vor allem, wie Sie solche im Zweifel konkret melden sollen, handelt es sich nach Ansicht der Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein um eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie als Betriebsrat reden deshalb mit. Ihr Arbeitgeber kann nicht einfach loslegen.
Arbeitgeber erlässt Arbeitsanweisung für IT-Pannen
Der Fall: Der Arbeitgeber betreibt ein Callcenter. Dort arbeiten ca. 500 Beschäftigte. Sie übernehmen Service-Dienstleistungen für unterschiedliche Auftraggeber. Und zwar per Telefon, E-Mail und Chat. Folge dessen ist, dass viele personenbezogene Daten ausgetauscht werden. Der Arbeitgeber wollte sich vor möglichen Pannen absichern. Er erließ deshalb eine Arbeitsanweisung, wie im Fall möglicher IT-Datenpannen zu verfahren sei. Die Arbeitsanweisung sah vor, dass die Arbeitnehmer eine vorformulierte standardisierte E-Mail an eine bestimmte E-Mail-Adresse senden sollten. Die Arbeitnehmer waren aufgerufen, dieses Verfahren strikt einzuhalten.
Betriebsrat besteht auf seinem Mitbestimmungsrecht
Der Betriebsrat war mit dem Vorgehen des Arbeitgebers nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er war der Meinung, dass er bei dieser Angelegenheit zu beteiligen sei. Das begründete er damit, dass es sich bei der strikt einzuhaltenden Verhaltensregel um eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handle.
Arbeitgeber beruft sich auf Compliance-Angelegenheit
Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er die Anweisung als Compliance-Maßnahme betrachte. Diese habe er zwingend vornehmen müssen, um seinen Verpflichtungen aus Art. 33 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nachzukommen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hielt er deshalb nicht für gegeben.
Gericht bestätigt Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Betriebsrats: Die Anweisung enthalte standardisierte Verhaltensregeln zum Umgang mit IT-Pannen. Solche Anweisungen seien nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig (LAG Schleswig-Holstein, 6.8.2019, Az. 2 TaBV 9/19).
Die Regelung sei zwar zweckmäßig, ergebe sich aber nicht unbedingt aus den Anforderungen der DSGVO. Ziel des Arbeitgebers sei es vielmehr gewesen sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer im Fall einer IT-Panne gleich vorgehen. Derartige Verhaltensregeln seien mitbestimmungspflichtig und nicht per Direktionsrecht ohne Beteiligung des Betriebsrats durchzusetzen.
Bei Compliance-Regelungen reden Sie mit
Immer mehr Unternehmen beschäftigen sich mit dem Thema Compliance und führen Regelungen verbindlich ein. Das ist in Ihrem und dem Sinne Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Als Betriebsrat sollten Sie dabei auf Ihr Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Ordnung in § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG bestehen. Schließlich greift dieses Beteiligungsrecht immer, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen. Nur wenn Sie beteiligt werden, können Sie sicherstellen, dass die Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen auch hinreichend berücksichtigt werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie ignoriert
Missachtet Ihr Arbeitgeber Ihr Beteiligungsrecht, riskiert er, dass sich Ihre Kollegen nicht an die Regelung gebunden fühlen. Das müssen sie auch nicht. Denn sie sind nicht verpflichtet, eine entsprechende Regelung einzuhalten. Diese ist unwirksam. Stellt Ihr Arbeitgeber Compliance-Regelungen auf, ohne Sie zu beteiligen, haben Sie zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf Unterlassung der ohne Ihre Mitbestimmung eingeführten Maßnahme zu stellen. Häufig können Sie insoweit auch ein Eilverfahren einleiten.
Tipp:
Setzen Sie sich für Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ein
© 12/2019 VNR AG
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!


