Zählen Reisezeiten im Zusammenhang mit Dienstreisen zur Arbeitszeit? Diese Frage beschäftigte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG). Bei einer Auslandstätigkeit geht das Gericht davon aus.
Der Fall: Geklagt hatte ein technischer Arbeitnehmer eines Bauunternehmens. Er hatte sich in seinem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Deshalb reiste er vom 10.8. bis zum 30.8.2015 auf eine Baustelle nach China. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise einen Businessclass-Flug mit Zwischenstopp in Dubai. Den Direktflug hätte er lediglich in der Economyclass finanziert. Die 4 Reisetage vergütete der Arbeitgeber regulär, also auf Basis eines 8-Stunden-Tags. Das hielt der Arbeitnehmer für nicht ausreichend. Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von weiteren 37 Stunden.
Reisezeit eines Auslandeinsatzes ist zu vergüten
Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Arbeitnehmer teilweise recht. Die Arbeitgeber müssten bei dienstlichen Auslandseinsätzen ihrer Mitarbeiter die Reisezeit als Arbeitszeit vergüten. Die zu vergütende Reisezeit ergebe sich aus der Dauer eines Direktflugs in der Economyclass (BAG, 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17), legten die Richter ihrem Urteil fest.
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