Bei Arbeitsunfällen gilt das Informationsrecht auch für Arbeitnehmer von Fremdfirmen

07. April 2019

Als Betriebsrat haben Sie Anspruch, von Ihrem Arbeitgeber über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind davon auch Unfälle umfasst, die Arbeitnehmern von Fremdfirmen im Betrieb widerfahren sind.

Arbeitnehmer einer Fremdfirma erleidet Arbeitsunfall

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Zustelldienst, beschäftigt regelmäßig Arbeitnehmer aus Fremdfirmen. Diese arbeiten in der Regel auf Basis von Werkverträgen. Ende des Jahres 2015 verletzten sich 2 dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten in einer Halle auf dem Betriebsgelände. Der Arbeitgeber meldete diese Arbeitsunfälle allerdings weder der Berufsgenossenschaft, noch informierte er den Betriebsrat.

Der Betriebsrat verlangte daraufhin vom Arbeitgeber, zukünftig umgehend über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert zu werden. Zudem bat er darum, ihm jede Meldung eines Arbeitsunfalls gegenüber der Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihm eine Kopie der Unfallanzeige auszuhändigen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (19.7.2017, Az. 21 TaBV 15/16) wiesen die entsprechenden Anträge ab. Deshalb wandte sich der Betriebsrat mit einer Rechtsbeschwerde an das BAG. Diese war teilweise erfolgreich.

Betriebsrat hat Anspruch, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat grundsätzlich einen Anspruch habe, vom Arbeitgeber über Arbeitsunfälle informiert zu werden. Das gelte auch für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer aus Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände und mit den Betriebsmitteln des Arbeitgebers erlitten.

Das begründeten die Richter damit, dass der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einbezogen werden müsse. Das schließe auch den Auskunftsanspruch ein (BAG, 12.3.2019, Az. 1 ABR 48/17).

Zur Auskunft über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal sagten sie zudem, dass die Informationen für den Betriebsrat ebenso wichtig seien, da sie ihm relevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer verschaffen könnten. Das Verlangen, die Unfallanzeigen zur Prüfung vorgelegt und eine Kopie ausgehändigt zu bekommen, schmetterte das Gericht jedoch ab.

Ihre Aufgaben beim Thema Arbeitsschutz

Ihre Aufgaben beim Thema Arbeitsschutz sind vielfältig. Allerdings besteht Ihre Kernaufgabe darin, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Das betrifft unter anderem die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Durchführung von Arbeitsverfahren, die Gestaltung von Arbeitsplätzen, die Bereitstellung von Schutzausrüstungen, die Beseitigung von Gefahrenquellen, die von der Arbeitsstätte ausgehen, sowie die Durchführung entsprechender Schutzmaßnahmen und Sicherheitsunterweisungen. Um dieser Pflicht umfassend nachkommen zu können, sind Sie über Arbeitsunfälle – auch solche, die einen Arbeitnehmer einer Fremdfirma betreffen – umfassend zu unterrichten.

Tipp: 

Mängel umgehend melden

Stellen Sie Mängel fest, wenden Sie sich umgehend an Ihren Arbeitgeber, am besten schriftlich. Denn dann haben Sie etwas in der Hand, womit Sie beweisen können, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind, falls die Sache zu einem späteren Zeitpunkt eskaliert. Ein Muster-Schreiben zur Orientierung lesen Sie im Folgenden. 

Muster-Schreiben: Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften rügen

Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

leider beklagen sich Arbeitnehmer der Produktion am Standort … immer wieder, dass der Werksleiter die gesetzlich und tariflich festgelegten Sicherheitsvorschriften missachtet. Das darf nicht sein. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die in … festgeschriebenen Sicherheitsstandards einzuhalten.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 89 BetrVG obliegt uns als Betriebsrat unter anderem die Aufgabe, darüber zu wachen, dass Sie als Arbeitgeber die Durchführung der Sicherheitsvorschriften einhalten. Wir bitten Sie deshalb ausdrücklich, die Führungskräfte in … deutlich darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften, die der Sicherheit der Arbeitnehmer dienen, auch eingehalten werden müssen.

Als Betriebsrat sind wir sind nicht länger bereit hinzunehmen, dass die Gesundheit der Mitarbeiter vorsätzlich aufs Spiel gesetzt wird. Wir sind sicher, dass Sie Verständnis für unser Anliegen haben.

Freundliche Grüße

Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)

© 04/2019 VNR AG

Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.