Befugnisse: Einigungsstelle legt keine personelle Mindestbesetzung fest

19. Juni 2018

Hat Ihr Arbeitgeber oder haben Sie die Einigungsstelle angerufen, wird dort in der Regel im Rahmen der Pendeldiplomatie hin und her verhandelt. Allerdings ist die Einigungsstelle nicht für alle Belange zuständig, die ihr angetragen werden. Ist sie nicht zuständig, entscheidet aber trotzdem, kann es passieren, dass der Einigungsstellenspruch, also ihre Entscheidung, später von einem Gericht für unwirksam erklärt wird. So ereignete es sich kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Klinikbetreiberin und Betriebsrat stritten über Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf Stationen

Der Fall: Die Arbeitgeberin, die Betreiberin einer Klinik, stritt mit dem in der Klinik ansässigen Betriebsrat immer wieder über eine personelle Mindestbesetzung für den Pflegedienst. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, bildeten sie im Frühjahr des Jahres 2013 eine Einigungsstelle. Während des Einigungsstellenverfahrens schlossen die Arbeitgeberin und der Betriebsrat immer wieder Zwischenvereinbarungen. Zudem wurden insgesamt 3 Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt. Allerdings konnten sich die Parteien nicht endgültig einigen. Deshalb endete das Einigungsstellenverfahren im Dezember 2016 durch einen Einigungsstellenspruch. Darin wurde die Schichtbesetzung festgelegt. Und zwar in der Form, dass für bestimmte Belegungssituationen eine bestimmte Anzahl an Pflegekräften festgelegt wurde.

Die Arbeitgeberin war mit dem Einigungsstellenspruch nicht einverstanden. Sie zog deshalb vor Gericht. Dort machte sie die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend – mit Erfolg.

Einigungsstelle unzuständig – Betriebsrat kann keine Mindestbesetzung verlangen

Die Entscheidung: Das Gericht hielt den Einigungsstellenspruch für unwirksam. Und zwar mit der Begründung, dass die Einigungsstelle ihre Kompetenz überschritten habe (LAG Schleswig-Holstein, 26.4.2018, Az. 6 TaBV 21/17). Denn der Betriebsrat habe bei der Personalplanung nach § 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lediglich ein Beratungsrecht.

Die Richter räumten zwar ein, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht habe, wenn es um den Gesundheitsschutz gehe. Dieses beziehe sich jedoch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Es greife daher erst, wenn konkrete Gefährdungen bestünden oder im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen festgestellt würden. Diese Situation sei hier nicht gegeben gewesen.

Zudem erfüllen die eingeholten Gutachten nicht die Voraussetzungen der Gefährdungsbeurteilung. Die Richter stellten in ihrer Begründung außerdem klar, dass die Einigungsstelle ihre Kompetenz selbst dann überschritten habe, wenn man von einer konkreten Gefährdung ausginge. Denn bei der Auseinandersetzung handle es sich um eine Angelegenheit der Personalplanung. Dabei habe der Betriebsrat lediglich ein Beratungsrecht.

FAZIT:

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber verpflichtet, strittige Fragen vorrangig durch Verhandlungen zu lösen. Deshalb kommt die Anrufung einer Einigungsstelle erst in Betracht, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber Verhandlungen stattgefunden haben und tatsächlich gescheitert sind. Eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle können Sie zudem nur in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung erreichen.

© 06/2018 VNR AG

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