Wird ein Betrieb oder auch nur ein Betriebsteil im Rahmen eines Betriebsübergangs veräußert, tritt der Erwerber nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies erfordert eine genaue Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu dem betroffenen Betrieb bzw. Betriebsteil.
Arbeitnehmerin wird befristet versetzt
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin arbeitete in einer Kundenniederlassung. Dann wurde sie von ihrem Arbeitgeber für 7 Monate an einen anderen Standort versetzt. Während der Zeit der Versetzung wurde der Bereich dann allerdings vom Arbeitgeber veräußert. Der Erwerber führte das Geschäft fort, er bot auch die Kundendienste an.
Die Arbeitnehmerin wurde über den Betriebsübergang unterrichtet. Sie widersprach dem Betriebsübergang allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie davon nicht erfasst sei. Und zwar mit der Begründung, dass sie diesem Bereich „Kundendienst“ lediglich befristet und deshalb zeitweise angehöre.
Arbeitsverhältnis vom Betriebsübergang erfasst
Die Entscheidung: Das Gericht sah das anders. Es entschied, dass das Arbeitsverhältnis vom Betriebsübergang erfasst worden sei (Landesarbeitsgericht Köln, 4.12.2018, Az. 4 Sa 962/17). Deshalb sei es nach § 613a BGB auf den neuen Erwerber übergegangen. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass die Arbeitnehmerin dem Kundendienst zum Zeitpunkt des Übergangs strukturell und organisatorisch zugeordnet war.
Entscheidend ist die tatsächliche Zuordnung
In der betrieblichen Praxis löst in solchen Fällen die Frage, welche Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang erfasst werden, immer wieder Streit aus. Maßgeblich dafür ist die tatsächliche Zuordnung. Letztlich wird es meist darauf ankommen, ob
■ der Kollege Teil der betrieblichen Struktur ist und
■ nicht nur aushilfsweise im Betrieb tätig geworden ist. Können Sie diese beiden Punkte bejahen, müssen Sie davon ausgehen, dass er vom Betriebsübergang erfasst ist.
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