Arbeitnehmer haften für Schäden am Dienstwagen auf Privatfahrten

09. März 2019

Firmenwagen bieten immer wieder Zündstoff für Auseinandersetzungen. Verursacht ein Kollege einen Schaden an einem Dienstwagen, muss er nicht automatisch dafür zahlen. Denn im Arbeitsverhältnis gelten besondere Haftungsgrundsätze. Entsteht der Schaden aber während einer Privatfahrt, haftet der Kollege. Das gilt meist auch dann, wenn die private Nutzung des Firmenwagens vereinbart war.

Arbeitnehmer verursacht Schaden an Firmenwagen

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war im Besitz eines Dienstwagens. Diesen durfte sie nach einer entsprechenden Vereinbarung auch privat nutzen. In den Jahren 2016 und 2017 verursachte sie mit dem Firmenwagen 2 kleinere Unfälle. Beide ereigneten sich auf Privatfahrten. Insgesamt entstand inklusive Sachverständigengutachten und Rückstufung ein Schaden in Höhe von 1.500 € für den Arbeitgeber. Er wollte die Arbeitnehmerin am Schaden beteiligen und behielt deshalb anteilig ca. 600 € von ihrem Gehalt ein.

Das missfiel der Arbeitnehmerin. Sie forderte ihren Arbeitgeber auf, ihr das volle Gehalt zu zahlen. Das begründete sie unter anderem damit, dass sie die 2 Unfälle höchstens leicht fahrlässig verursacht habe. Er hielt dem entgegen, dass sich beide auf Privatfahrten der Arbeitnehmerin ereignet hätten. Sie hafte deshalb.

Arbeitnehmer haftet – Arbeitgeber darf Geld einbehalten

Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Auch die Richter begründeten die Haftung mit der Tatsache, dass sich die Unfälle auf privaten Fahrten der Arbeitnehmerin ereignet hatten (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9.10.2018, Az. 6 Sa 75/18). Sie räumten zwar ein, dass ein Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung bei leichtester Fahrlässigkeit nicht hafte. Dieser Grundsatz setze jedoch eine betrieblich veranlasste Fahrt voraus. Daran fehlte es hier. Dass es sich bei dem Fahrzeug um einen auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen handelte, genügte hierfür nicht.

! ACHTUNG: Haftung von Arbeitnehmern richtet sich nach dem Verschulden

Die Haftung von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber ist bei der Versursachung von Schäden im betrieblichen Umfeld meist eingeschränkt. Im Zweifel gilt der Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Dieser sieht vor, dass Arbeitnehmer in der Regel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

Ihr Arbeitgeber kann allerdings bei schweren Pflichtverletzungen dafür sorgen, dass sich der Fehler nicht wiederholt. Er kann dem Kollegen bei einer schweren Pflichtverletzung auch arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Weisen Sie Ihre Kollegen in Ihren Beratungen darauf hin, dass sie dann ggf. ihren Arbeitsplatz gefährden.

Wann Kollegen ein Mitverschulden treffen kann

Hat ein Kollege einen Schaden allerdings durch mangelnde Organisation oder fehlerhafte Anweisungen verschuldet, muss Ihr Arbeitgeber sich bei der Berechnung der Haftungsquote einen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Mitverschulden kann ihn auch dann treffen, wenn er Sie und Ihre Kollegen überfordert oder aus Kostengründen auf schlechtes Material setzt.

Tipp: 

Kollegen sollten Schäden auf Mitverschulden hin prüfen

Erinnern Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen im Fall eines Schadeneintritts, ein mögliches Mitverschulden Ihres Arbeitgebers zu prüfen. Das kann ihnen viel Geld sparen.

Haftung Schritt für Schritt prüfen

Wird einer Ihrer Kollegen von Ihrem Arbeitgeber mit einem Schadenersatzanspruch konfrontiert, wird er sich häufig zunächst an Sie wenden. Als Betriebsrat sollten Sie gemeinsam mit dem Betroffenen Schritt für Schritt prüfen, ob er überhaupt in die Haftung genommen werden kann. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass eine Haftung besteht, sollten Sie versuchen, gemeinsam die Mitverschuldensanteile festzustellen.

Kommen Sie nach einer solchen Prüfung zu dem Schluss, dass Ihr Kollege aller Wahrscheinlichkeit nach haften wird, überlegen Sie mit ihm gemeinsam, ob eine gütliche Einigung zwischen ihm und dem Arbeitgeber sinnvoll ist. Meist ist das so. Denn dabei zeigt jede Seite guten Willen. Das ist für das Beschäftigungsverhältnis auf längere Sicht von Vorteil.

Für die Schritt-für-Schritt-Prüfung der Haftung eines Kollegen bei dem nächsten Schadenfall habe ich für Sie die nachstehende Übersicht zusammengestellt. Damit können Sie ohne Schwierigkeiten klären, ob eine Mithaftung des Arbeitgebers in Betracht kommt oder Ihr Kollege den Schaden allein tragen muss.

Übersicht: Schritt für Schritt die Haftung prüfen

PrüfpunkteErklärung
Hat der im Fokus stehende Kollege eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen?Voraussetzung für eine Haftung ist, dass es sich um eine betriebsbezogene Pflichtverletzung handelt.
Liegt Vorsatz oder grobe/mittlere Fahrlässigkeit vor?Falls nein, haftet der Kollege nicht.
Ist ein ersatzfähiger Schaden eingetreten und beweisbar?Hier gilt es, Indizien zur Entlastung zu sammeln. Je besser sich Ihr Kollege entlasten kann, desto weniger haftet er.
Hat der Arbeitgeber den Schaden mitverursacht und trifft ihn deshalb eine Mitschuld?Das schmälert den Anspruch des Arbeitgebers oder schließt ihn sogar ganz aus.
Liegt eine Haftungsbeschränkung vor?Denken Sie an den innerbetrieblichen Schadenausgleich.

© 03/2019 VNR AG

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