Es gibt Betriebe, in denen die Wochenendarbeit bei den Beschäftigten besonders gefragt ist. Oft wird dann an diesen Tagen der meiste Umsatz generiert und die Arbeitnehmer erhalten entsprechend hohe Provisionen. Daraus resultiert allerdings kein Anspruch von Arbeitnehmern, stets am Wochenende beschäftigt zu werden.
Arbeitnehmerin arbeitet im Möbelhaus
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war als Einrichtungsberaterin in einem Möbelhaus tätig. Ihr Gehalt setzte sich aus einem Fixgehalt zuzüglich umsatzabhängiger Provisionen zusammen. In ihrem Arbeitsvertrag war zudem eine 30-Stunden-Woche geregelt. Die Arbeitnehmerin arbeitete von Beginn an auch am Samstag. Und zwar immer, wenn sie nicht im Urlaub oder arbeitsunfähig krank war. Daran hielten die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber auch fest, als im Jahr 2011 eine neue gesetzliche Regelung in Kraft trat (Thüringer Ladenöffnungsgesetz), die vorsah, dass Arbeitnehmer lediglich an 2 Samstagen im Monat arbeiten sollten. Irgendwann änderte der Arbeitgeber die Handhabung dann doch.
Kein Anspruch auf Beschäftigung an jedem Samstag
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch hat, an jedem Samstag beschäftigt zu werden (Landesarbeitsgericht Thüringen, 21.2.2018, Az. 6 Sa 110/17).
Mitbestimmungsrechte überlegt einsetzen
Als Betriebsrat haben Sie bei der Arbeitszeit grundsätzlich umfangreiche Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 Betriebsverfassungsgesetz). Bei grundsätzlichen Fragen ist stets Ihr vollstes Fingerspitzengefühl gefragt. Für Sie ist es dabei immer wieder ein Balance-Akt, beiden Seiten gerecht zu werden. In einem vergleichbaren Fall sollten Sie allerdings berücksichtigen, dass die entsprechende gesetzliche Regelung sicherlich vor dem Hintergrund des Arbeitsschutzes getroffen wurde.
FAZIT: Gericht stärkt Arbeitgeberrecht
Das Gericht hat in dieser Entscheidung das Direktionsrecht des Arbeitgebers gestärkt.
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