Eine Frage, die Arbeitnehmer immer wieder beschäftigt: Dürfen sie während der Arbeitszeit einen Arztbesuch wahrnehmen? Das ist in Zeiten, in denen die Wartefrist auf einen Facharzttermin manchmal Wochen beträgt, unter Umständen für den einen oder anderen Kollegen sehr wichtig zu wissen. Zudem wollen Beschäftigte in diesem Zusammenhang häufig wissen, ob sie während der Abwesenheit Lohnfortzahlung verlangen können oder nicht. Eine Antwort gab jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung.
Arbeitnehmer sucht Arzt auf während der Arbeitszeit
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte einen Arzttermin bei einem Orthopäden. Und zwar am 26.4.2016 in der Zeit von 10.15 Uhr bis 11.45 Uhr. Er erhielt einen Freizeitausgleich für den gesamten Tag. Der Arbeitgeber zahlte die Vergütung, belastete aber das Arbeitszeitkonto mit den Stunden eines regulären Arbeitstags (8,25 Stunden).
Arbeitnehmer verlangt Zeitgutschrift
Das hielt der Arbeitnehmer für falsch. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm die Zeit seines Arztbesuchs (1,5 Stunden) auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Das begründete er damit, dass die Arbeitsverhinderung durch den Arztbesuch nicht von ihm verschuldet worden sei.
Er wies dabei auf eine Bescheinigung des Orthopäden hin, nach der die Sprechzeiten immer in der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen. Es sei ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben, als den Termin während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Da der Arbeitgeber nicht von seinem Vorgehen abrückte, landete die Angelegenheit vor Gericht.
Lohnfortzahlung aufgrund tariflicher Regelung
Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Es entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu 4 Stunden habe (LAG Niedersachsen, 8.2.2018, Az. 7 Sa 256/17).
Denn das regelte ein anwendbarer Tarifvertrag. Danach sollte das Entgelt bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung für die unumgänglich notwendige Abwesenheit bis zur Dauer von 4 Stunden fortgezahlt werden. Das traf auf den Termin bei dem Orthopäden zu, wie aus der Bescheinigung hervorging.
Lohnanspruch bleibt bei Arbeitsverhinderung bestehen
Der Vergütungsanspruch Ihrer Kollegen entfällt nicht dadurch, dass sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch persönliche Gründe ohne ihr Verschulden daran gehindert sind, ihrer Arbeit nachzugehen, § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie bzw. Kollegen nicht die Möglichkeit haben, einen entsprechenden Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Dafür haben Sie im Zweifelsfall eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
! ACHTUNG: Prüfen Sie, ob Tarifvertrag eine Regelung vorsieht
Die obigen Aussagen beziehen sich auf den gesetzlichen Anspruch des § 616 BGB. In vielen Tarifverträgen finden sich ähnliche Regelungen, allerdings variieren diese teilweise auch. Prüfen Sie als Betriebsrat, ob ein auf Ihren Betrieb anwendbarer Tarifvertrag die Angelegenheit regelt. Ihr Arbeitgeber kann die Bestimmung zudem nicht pauschal abbedingen.
© 07/2018 VNR AG
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