Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber die zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält und umsetzt. Deshalb haben Sie in vielen Bereichen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Das gilt auch im Hinblick auf die Entgeltlisten: Sie dürfen sie im Rahmen Ihrer Mitbestimmung einsehen. Ihr Arbeitgeber muss sie Ihnen allerdings nicht herausgeben bzw. Ihnen Kopien davon aushändigen. Das bestätigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg.
Betriebsrat verlangt Aushändigung der Entgeltlisten
Der Fall: Der Betriebsrat verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm jedes Quartal die Entgeltlisten über die Bruttoverdienste der Arbeitnehmer elektronisch oder in Papierform auszuhändigen. Das widerstrebte dem Arbeitgeber. Er weigerte sich deshalb. Seine Zurückweisung begründete er damit, dass das Gesetz ihn nicht zur Herausgabe verpflichte. Er sei vielmehr lediglich gehalten, dem Betriebsrat Einsicht zu verschaffen, wenn dieser das verlange. Einsicht in die Bruttogehaltslisten gewähre er dem Betriebsrat jederzeit auf ein entsprechendes Verlangen hin.
Arbeitgeber muss nur Einsicht gewähren
Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Es stützte sich in seiner Entscheidung darauf, dass weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Entgelttransparenzgesetz die Pflicht des Arbeitgebers zur Herausgabe vorsehen (LAG Berlin-Brandenburg, 1.8.2019, Az. 5 TaBV 313/19). In Lohn- und Gehaltsangelegenheiten haben Sie fast immer nur ein Einsichtsrecht.
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