Es kommt immer wieder vor, dass Kollegen im Laufe ihres Lebens nachgaltig erkranken oder einen Unfall erleiden, der dazu führt, dass sie dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt sind. In einem solchen Fall kann der entsprechende Kollege verlangen, dass Ihr Arbeitgeber ihm einen Arbeitsplatz zuweist, den er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausfüllen kann. Das bestätigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Stuttgart.
Arbeitnehmer kann seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben
Der Fall: Ein Arbeitnehmer erledigte bei seinem Arbeitgeber seit mehr als 20 Jahren Sandstrahlarbeiten. Dann erkrankte er arbeitsunfähig. Als er kein Krankengeld mehr erhielt, kehrte er in den Betrieb zurück und bot seine Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber verlangte ein ärztliches Attest.
Dieses legte der Arbeitnehmer daraufhin vor. Danach durfte er alle Tätigkeiten ausführen bis auf Sandstrahlarbeiten, also die Arbeiten, die er bis zum Ausbruch seiner Krankheit überwiegend erledigt hatte.
Der Arbeitgeber nahm die Aussagen im Attest zum Anlass, dem Arbeitnehmer keine Beschäftigung zuzuweisen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass Sandstrahlarbeiten zum Job gehörten. Ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen sei nicht frei.
Pflicht, dem Arbeitnehmer leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen
Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Es stellte ausdrücklich klar, dass es die Pflicht des Arbeitgebers sei, sein Direktionsrecht auszuüben (ArbG Stuttgart, 14.5.2019, Az. 9 Ca 135/18). Er habe sein Ermessen dahin gehend auszuüben, dass dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte Beschäftigung zugewiesen werde.
! ACHTUNG: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine leidensgerechte Beschäftigung
Alle Ihre Kolleginnen und Kollegen haben das Recht auf eine leidensgerechte Beschäftigung. Den schwerbehinderten Kollegen und diesen Gleichgestellten stehen darüber hinaus weitere Ansprüche zu. Diese ergeben sich aus § 164 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Danach muss ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis so durchführen, wie es der gesundheitlichen Situation der jeweiligen Betroffenen entspricht. Diesem Recht kann Ihr Arbeitgeber lediglich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung entgegenhalten.
© 11/2019 VNR AG
 
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