Dienstfahrräder stehen bei vielen Arbeitnehmern hoch im Kurs. Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten deshalb Dienstfahrräder an – meist auch zur privaten Nutzung. Für die Bereitstellung hat sich jedoch kein fester Standard etabliert.
Deshalb sind einige Regelungen zu den Fahrrädern unausgereift und teilweise auch unwirksam. Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Osnabrück ist z. B. eine Vertragsklausel unwirksam, mit der ein Arbeitgeber einen krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer verpflichtet, die Leasingraten für sein Dienstfahrrad für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung selbst zu übernehmen.
Arbeitgeber stellt Arbeitnehmerin 2 Dienstfahrräder zur Verfügung
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte sich mit einer Arbeitnehmerin auf die Gestellung von 2 Dienstfahrrädern geeinigt, die sie auch privat nutzen durfte. Sie sollten der Beschäftigten für einen Zeitraum von 36 Monaten bereitgestellt werden. Die entsprechende Verfügung regelte zudem, dass die Arbeitnehmerin für die Bereitstellung in Höhe der Leasingrate auf den entsprechenden Anteil ihres Lohns verzichtete.
AGB zum Leasingvertrag regeln Zahlungspflicht der Arbeitnehmerin bei längerer Krankheit
Der vom Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und dem Leasinggeber geschlossene Leasingvertrag nahm Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Leasinggebers. Diese regelten auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses.
In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Fahrräder zurückzufordern. Alternativ konnte er die Arbeitnehmerin nach den Regelungen verpflichten, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten selbst zu tragen.
Arbeitgeber klagt auf Zahlung der Leasingraten
Die ganze Angelegenheit ging so lange gut, bis die Arbeitnehmerin längerfristig arbeitsunfähig erkrankte. Denn nach Ablauf der Entgeltfortzahlung verlangte der Arbeitgeber von ihr, die Leasingraten zu übernehmen. Als sie nicht zahlte, klagte er auf Zahlung der Leasingraten für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung.
Arbeitnehmerin beruft sich auf unangemessene Benachteiligung
Die Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, dass sie durch die Regelung unangemessen benachteiligt werde. Diese Argumentation überzeugte die Richter.
AGB-Regelung ist unwirksam
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Arbeitnehmerin nicht zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet sei. Die entsprechende Klausel in den AGB sei unwirksam. Denn die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch dar.
Das Gericht räumte allerdings ein, es sei grundsätzlich mit den Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar, dass ein Arbeitgeber ein Dienstfahrrad bei entsprechender Vertragsgestaltung nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums von einem arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter zurückfordere.
Schließlich sei auch ein Dienstfahrrad mit der Erlaubnis der Privatnutzung Teil des Sachbezugs. Arbeitnehmer müssten allerdings nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Leasingkosten und damit letztlich auch einen Teil des Unternehmensrisikos auf sie abwälze (ArbG Osnabrück, 5.11.2019, Az. 3 Ca 229/19).
Tipp: Regeln Sie die Voraussetzungen einer Rückforderung
Da Ihren Kolleginnen und Kollegen überlassene Dienstwagen und Dienstfahrräder im Eigentum Ihres Arbeitgebers stehen, hat er unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht, sie zurückzufordern. Mit einer ausdrücklichen und konkreten Regelung können Sie Streitigkeiten zumindest reduzieren. Die unten formulierte Rückforderungsklausel können Sie in den entsprechenden Vertrag aufnehmen lassen.
Beispiel: Rückforderungsklausel
„In Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, z. B. wegen Elternzeit oder eines Zeitraums ohne Lohnbezug, etwa verursacht durch eine längere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, kann der Arbeitgeber das Dienstfahrrad schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zurückfordern. Gleiches gilt im Fall einer unwiderruflichen Freistellung.“
FAZIT: Kein Anspruch auf Übernahme der Leasingkosten
Überlässt Ihr Arbeitgeber Ihnen oder Ihren Kollegen ein Dienstfahrrad und erkranken Sie bzw. einer der Kollegen arbeitsunfähig, darf Ihr Arbeitgeber die Leasingraten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nicht auf Sie abwälzen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung darf er aber das Dienstfahrrad zurückfordern. Gleiches gilt für einen Dienstwagen.
© 01/2020 VNR AG

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