Ihr Arbeitgeber hat die Arbeitszeit Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu erfassen. Und zwar komplett. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.
Spanische Arbeitnehmervertretung will Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichten
Der Fall: Eine spanische Arbeitnehmervertretung wollte ihren Arbeitgeber, eine Bank in Spanien, verpflichten, die täglich geleisteten Stunden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer systematisch und vollständig zu erfassen. Als der Arbeitgeber entsprechenden Aufforderungen nicht nachkam, verklagte die Gewerkschaft ihn vor dem Nationalen Gerichtshof von Spanien. Sie begründete ihr Verlangen damit, dass die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit nur so sichergestellt werden könne. Der Nationale Gerichtshof von Spanien legte den Streit dem EuGH vor.
Arbeitszeit muss europaweit erfasst werden
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte zugunsten der Gewerkschaft. Es stellte klar, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers erfasst werde, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsnoch der Überstunden zuverlässig ermittelt werden könne. Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Arbeitgeber daher verpflichten, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen (EuGH, 14.5.2019, Az. C-55/18).
Sie sind zu beteiligen
Als Betriebsrat haben Sie bei der Arbeitszeit umfangreiche Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Sie reden mit, wenn es um den Anfang und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage geht. Hierunter fällt auch das Thema Zeiterfassung.
Darüber hinaus bestimmen Sie als Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung und Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit. Bei all diesen Grundsatzfragen ist Ihr vollstes Fingerspitzengefühl gefragt. Für Sie ist es immer wieder ein Balanceakt, beiden Seiten gerecht zu werden. Denn Sie müssen die Interessen Ihrer Kollegen mit denen Ihres Arbeitgebers unter einen Hut bekommen.
© 06/2019 VNR AG
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