Unternehmen und Betriebe sind heute einem steten Wandel unterworfen. Deshalb nehmen die Arbeitgeber immer wieder Anpassungen und Veränderungen vor, häufig mit dem Ziel, die Effizienz zu steigern und dem wirtschaftlichen Wettbewerb standhalten zu können.
Viele Arbeitgeber einigen sich einvernehmlich mit betroffenen Arbeitnehmern über eine Anpassung des Arbeitsvertrags. Nicht immer sollen solche Vertragsänderungen allerdings dauerhaft gelten. Sie können vielmehr auch befristet bzw. mit einer Widerrufsmöglichkeit versehen werden. Das geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hervor.
Änderung des Arbeitsvertrags wird vereinbart
Der Fall: Der Arbeitnehmer war zunächst als Teamleiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein Team bestand aus Lagerarbeitern und Kraftfahrern. Nachdem er diese Tätigkeit gut 2,5 Jahre durchgeführt hatte, einigte er sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Änderung des Arbeitsvertrags. Danach sollte der Teamleiter ab sofort als Mitarbeiter der Verwaltung eines Hotels tätig werden. Die dazu im Mai 2017 getroffene Vereinbarung regelte zudem, dass die ersten 6 Monate der neuen Tätigkeit als Erprobung anzusehen seien.
Bis Mitte November 2017 sollte die neue Arbeit durch eine einseitige Erklärung einer der beiden (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) mit einer Frist von 14 Tagen beendet werden können. Für den Fall, dass diese Regelung zum Tragen kommen sollte, hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer wieder zu den bisherigen Vertragsbedingungen beschäftigt werden sollte. Im Oktober 2017 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann mit, dass die neue (bessere) Tätigkeit fristgerecht beendet werde.
Arbeitnehmer wehrt sich mit Änderungsschutzklage
Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er wehrte sich mit einer Änderungsschutzklage. Darin berief er sich darauf, dass die Befristung der neuen, höherwertigen Tätigkeit unwirksam sei. Die Mitteilung des Arbeitgebers sei deshalb als Änderungskündigung zu beurteilen.
Keine Kündigung, sondern befristetes Widerrufsrecht
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass es sich bei der Mitteilung des Arbeitgebers nicht um eine Änderungskündigung handle. Zudem stellten die Richter klar, dass die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht von vornherein befristet verabredet worden sei. Es sei vielmehr ein befristetes Widerrufsrecht vereinbart worden (LAG Düsseldorf, 7.6.2018, Az. 13 Sa 207/18). Von diesem habe der Arbeitgeber Gebrauch gemacht.
Das sei auch in Ordnung, da das befristete Widerrufsrecht als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei. Schließlich habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer probeweise eine völlig andere, neue Tätigkeit zugewiesen. Bei einer solch gravierenden Änderung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Erprobung mit einem Widerrufsrecht vereinbart werde.
Ihre Rolle als Betriebsrat
Da die Änderungen eines Arbeitsvertrags in dieser Form in der Regel nur einzelne Kollegen betreffen, sind Sie als Betriebsrat nicht zu beteiligen. Ihr Arbeitgeber und der betroffene Kollege werden die Vereinbarungen unter sich ausmachen. Es kann allerdings passieren, dass ein Kollege Sie um Rat fragt. Sie sollten deshalb grundsätzlich wissen, wann Ihr Arbeitgeber eine Vertragsänderung durchsetzen kann. Die wichtigsten Punkte dazu habe ich Ihnen in der Checkliste unten zusammengestellt.
Checkliste: Vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen okay?
- Es bestehen sachliche Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen eines Kollegen.
- Ihr Arbeitgeber hat die betrieblichen Interessen an der Änderung der Arbeitsbedingungen gegen das Interesse des betroffenen Kollegen an der Beibehaltung der früheren Arbeitsbedingungen abgewogen.
- Durch eine entsprechende Änderung verlagert Ihr Arbeitgeber das Unternehmensrisiko nicht generell auf den betroffenen Kollegen.
- Ihr Arbeitgeber könnte stattdessen einen neuen Arbeitnehmer mit Sachgrund befristet einstellen. Anmerkung: Ist das der Fall, darf Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen eines Kollegen ändern.
Können Sie bei allen Punkten das Ja ankreuzen, steht einer befristeten Änderung der Arbeitsbedingungen wahrscheinlich nichts im Weg.
© 01/2019 VNR AG
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