Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienste schlechter vergüten

10. Juli 2019

Zur bezahlten Arbeitszeit zählt auch die Arbeitsbereitschaft. Dabei handelt es sich um Zeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer sofort bereit ist, seine volle Tätigkeit aufzunehmen. Die Tatsache, dass Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind, heißt aber noch nicht, dass die Zeiten auch entsprechend vergütet werden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Arbeitnehmer erhält für Bereitschaftsdienste eine besonders niedrige Vergütung

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Altenpfleger beschäftigt. Nach den anwendbaren tariflichen Regelungen war eine Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche vereinbart. Für zu leistende Bereitschaftsdienste sollte der Arbeitnehmer eine niedrigere Vergütung erhalten.

Der Arbeitgeber beschäftigte den Arbeitnehmer während der Nachtschicht von 20.15 Uhr bis 8.05 Uhr. Dabei berücksichtigte er die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr als Bereitschaftsdienst. Das missfiel dem Arbeitnehmer. Er wollte für die gesamte Zeit der Nachtschicht die reguläre Vergütung erhalten und stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der gesamten Zeit um reguläre Arbeitszeit handle. Da der Arbeitgeber sich nicht darauf einließ, zog er vor Gericht – allerdings ohne Erfolg

BAG geht von Bereitschaftsdienst während der Nacht aus

Die Entscheidung: Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr keinen regulären Vergütungsanspruch zu. Die Richter entschieden, dass dieser Teil der Nachtschicht als Bereitschaftsdienst zu bewerten sei (BAG, 17.1.2019, Az. 6 AZR 17/18).

Dieser könne vor, zwischen oder nach der Vollzeitarbeit angeordnet werden. Der Bereitschaftsdienst sei zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung gesondert finanziell oder durch Freizeit auszugleichen.

Wie Bereitschaftsdienste zu vergüten sind

Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit ab Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Arbeitszeit umfasst daher die Zeit, in der Sie und Ihre Kollegen tatsächlich arbeiten oder sich an einem von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Ort dafür bereithalten. Ein Bereitschaftsdienst ist gegeben, wenn sich ein Kollege außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen.

Nach dieser Entscheidung hat der Bereitschaftsdienst nichts mit der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu tun. Bereitschaftsdienste werden vielmehr zusätzlich geleistet. Deshalb sind sie auch zusätzlich zu vergüten.

Da Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaft meist weniger belastet sind als aktiv tätige Kollegen, wird diese Zeit meist geringer bezahlt als die Vollarbeitszeit. Wie viel Ihre Kollegen in Arbeitsbereitschaft genau bekommen, hängt letztlich davon ab, was im Arbeitsvertrag bzw. einschlägigen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

! ACHTUNG: Hier können Sie auf die volle Vergütung zahlen

Finden auf Ihren Betrieb bzw. einen betroffenen Kollegen keine entsprechenden Regelungen Anwendung, muss die Arbeitsbereitschaft wie die Vollarbeitszeit bezahlt werden. Prüfen Sie, ob es für Ihr Unternehmen eine Regelung gibt.

© 07/2019 VNR AG

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