Ihr Arbeitgeber ist bekanntlich nach § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, Ihnen alles an Material zur Vierfügung zu stellen, was Sie für Ihre Arbeit benötigen. In diesem Rahmen hat er auch die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu übernehmen. Er kann allerdings verlangen, dass Sie Ihre Kosten im Detail nachweisen. Zudem darf er Sie auffordern, für den entsprechenden Nachweis ein bestimmtes digitales Abrechnungssystem zu verwenden. Das geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.
Arbeitgeber fordert Betriebsrat auf, ein digitales Abrechnungssystem zu nutzen
Der Fall: Zwischen dem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat war eil zu einet Auseinandersrtzung gekommen Und zwar darüber, ob der Betriebsrat verpflichiet sei, sich strikt an die vom Arbeitgeber vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten zu halten, um Kosten ersetzt zu bekommen. Konkret ging es um Kosten, die durch den Besuch an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstanden waren.
Der Betriebsrat stand dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Abrechnungssystem skeptisch gegenüber. Er wollte es nicht nutzen und stellte sich auf den Standpunkt, dass er dazu nicht verpflichtet sei, da für ihn nur das BetrVG gelte.
Darauf wollte sich der Arbeitgeber nicht einlassen. Er bestand auf der Nutzung des digitalen Systems. Da sich die beiden nicht einigen konnten, landete die Angelegenheit vor Gericht.
Betriebsrat muss digitales Abrechnungssystem nutzen
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass der Betriebsrat das digitale Abrechnungssystem zu nutzen habe. Das begründeten die Richter damit, dass er grundsätzlich verpflichtet sei, die Abrechnungsregelungen einzuhalten.
Soweit der Arbeitgeber die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG zu tragen habe, sei es die Pflicht des Betriebsrats, die entstandenen Kosten im Einzelnen nachweisen und abrechnen zu können. Diese Pflicht umfasse auch, das vom Arbeitgeber vorgegebene Abrechnungssystem zu verwenden. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Verwendung dem Betriebsrat auch zumutbar sei (LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2018, Az. 8 TaBV 2/18). Das sei hier der Fall.
Abrechnungspflicht ist arbeitsvertragliche Nebenpflicht
Im Hinblick auf die Argumentation des Betriebsrats, dass für ihn nur das BetrVG gelte, stellte das Gericht klar, dass es sich bei der Abrechnungspflicht um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht handle, die jeden Arbeitnehmer gleichermaßen treffe. Der Betriebsrat müsse insoweit – wie alle anderen Belegschaftskollegen auch – Rücksicht auf das Interesse des Arbeitgebers an einer einheitlichen Rechnungslegung nehmen.
Budgetieren Sie Ihre Kosten nicht von vornherein
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten, die notwendigerweise im Rahmen Ihrer Arbeit anfallen, zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Das betrifft Kosten für Sachverständige, Schulungen etc. Der Versuch einer Budgetierung von Kosten am Anfang des Jahres ist bei vielen Arbeitgebern sehr beliebt. Das ist zwar durchaus nachvollziehbar und legitim. Dennoch empfehle ich Ihnen, sich dagegen zu wehren.
Sie müssen eine Budgetierung Ihrer Kosten nicht hinnehmen. Schließlich sind Ihre Ausgaben nicht planbar. Sie wissen Anfang des Jahres ja häufig gar nicht, welcher Bedarf entsteht. Zwingt Ihr Arbeitgeber Sie dazu, mit einem Budget hauszuhalten, behindert er Ihre Tätigkeit. Dies ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine Straftat.
FAZIT: Arbeitsvertragliche Nebenpflichten sind zu beachten
Als Betriebsrat haben Sie auch die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zu wahren, die für alle anderen Arbeitnehmer gelten. Diese Pflicht umfasst auch, bestimmte Abrechnungsmodalitäten Ihres Arbeitgebers umzusetzen.
Schnell-Check: Anspruch auf Kostenerstattung gegeben?
- Die Kosten sind durch Ihre Betriebsratstätigkeit entstanden.
- Sie als Betriebsrat halten die Kosten für erforderlich.
- Sie haben einen wirksamen Beschluss über die Ausgabe gefasst.
Sind diese 3 Voraussetzungen gegeben, können Sie davon ausgehen dass Sie einen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
© 06/2019 VNR AG

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