In den meisten Betrieben sind verschiedene Arbeitszeitmodelle gang und gäbe. Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten bei den einzelnen Modellen sind unterschiedlich. Sie sollten diese kennen, um sie im Zweifel umfassend nutzen zu können.
Arbeit auf Abruf
Beim Arbeitszeitmodell der Abrufarbeit hat Ihr Arbeitgeber mit Ihrem Kollegen weder die Lage noch den Umfang der Arbeitszeit genau vereinbart. Nur bei entsprechendem Bedarf ruft Ihr Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Kollegen ab. Die Voraussetzungen für dieses flexible Arbeitszeitmodell regelt § 12 Teilzeitund Befristungsgesetz. Danach muss Ihr Arbeitgeber den betreffenden Kollegen zumindest 10 Stunden wöchentlich beschäftigen. Zudem muss er die Arbeit vergüten und den jeweiligen Arbeitseinsatz mindestens 4 Tage im Voraus ankündigen.
! ACHTUNG: 3 Stunden Mindestbeschäftigungszeit
Bei Abrufarbeit muss Ihr Arbeitgeber den Kollegen pro Arbeitstag mindestens an 3 aufeinanderfolgenden Stunden beschäftigen und entsprechend bezahlen.
Wie Sie mitreden
Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage, ob bei Ihnen überhaupt Abrufarbeit eingesetzt werden soll. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber bei der Abrufarbeit über
■ den Abschluss entsprechender Verträge und
■ die Dauer der abrufbaren Arbeitszeit ohne Sie als Betriebsrat entscheiden.
Tipp:
Betriebsvereinbarung anstreben
Will Ihr Arbeitgeber im Betrieb Arbeit auf Abruf einführen, sollten Sie von Ihrem Initiativrecht Gebrauch machen und ihm eine Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Abrufarbeit vorschlagen.
Vertrauensarbeitszeit
Bei dem Modell Vertrauensarbeitszeit gewährt Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen freie Hand bei der Arbeitszeit. Sie erledigen die Arbeit, ohne sich im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand rechtfertigen zu müssen.
! ACHTUNG: Vorgabe einer Kernarbeitszeit ist üblich
Eine reine Vertrauensarbeitszeit ist in der Praxis selten und sie wird wegen des Mindestlohngesetzes in Zukunft wahrscheinlich noch seltener in der Praxis genutzt werden. In der Regel geben die Arbeitgeber zumindest eine Kernarbeitszeit vor (siehe Gleitzeit). Das ist auch sinnvoll, denn die praktische Umsetzbarkeit der reinen Vertrauensarbeit ist problematisch geworden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Beschäftigten im Hinblick auf das Erreichen der Höchstarbeitszeit zu überprüfen.
Hohe Flexibilität mit Gleitzeit
Gleitzeitregelungen gehören zu den flexibelsten Gestaltungsmöglichkeiten überhaupt. Denn Ihre Kolleginnen und Kollegen können sich innerhalb eines gewissen Zeitrahmens frei bewegen. Sie können also Privatund Berufsleben sehr gut aufeinander abstimmen. Damit Gleitzeit auch richtig funktioniert, werden meistens 3 Punkte vereinbart:
■ Kernarbeitszeit: Sie umfasst den Zeitraum, zu dem ein Beschäftigter anwesend sein muss (z. B. von 10 bis 15 Uhr). Damit ist sichergestellt, dass Kunden bzw. Geschäftspartner ihre Ansprechpartner erreichen können.
■ Rahmenarbeitszeit: Dabei handelt es sich um den Zeitraum um die Kernarbeitszeit herum, in dem die Beschäftigten selbst entscheiden können, ob und wann sie arbeiten.
■ Sollarbeitszeit: Damit ist die Arbeitszeit gemeint, die täglich möglichst gearbeitet werden soll. Die tatsächlich geleistete Arbeit wird erfasst. Die Differenz zur Sollarbeitszeit wird dann in einem fortlaufenden Saldo festgehalten.
Tipp:
Einigen Sie sich auf klare Ober- und Untergrenzen
Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf Gleitzeit einigen, dann legen Sie klare Oberund Untergrenzen fest. Regeln Sie, wie viele Plusund Minusstunden die Kollegen ansammeln dürfen. Bestimmen Sie den Zeitpunkt, wann ein Gleitzeitkonto ausgeglichen sein muss.
Checkliste: Hält Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeitrecht ein?
- Die Arbeitszeitangelegenheiten sind mitbestimmungspflichtig. Ihr Arbeitgeber hat Sie bei Fragen wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und der Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit beteiligt.
- Längere Arbeitszeit als 8 Stunden täglich sowie von geringfügig Beschäftigten zeichnet Ihr Arbeitgeber auf und bewahrt die entsprechenden Unterlagen 2 Jahre lang auf.
- Arbeitszeitänderungen darf Ihr Arbeitgeber nicht einfach anordnen. Er muss sie vielmehr mit dem Betroffenen bzw., wenn es sich um eine grundsätzliche Änderung handelt, von der eine ganze Anzahl von Arbeitsverhältnissen betroffen ist, mit Ihnen als Betriebsrat einvernehmlich aushandeln.
- Ihr Arbeitgeber hält die Regelungen des ArbZG, der entsprechenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ein und legt sie für jeden Kollegen zugänglich aus.
Können Sie bei allen Punkten das Ja ankreuzen, hält Ihr Arbeitgeber die wichtigsten Regelungen im Arbeitszeitrecht ein.
© 10/2019 VNR AG
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



