Die Genderbzw. Gleichstellungsbeauftragte sorgt dafür, dass die Geschlechterperspektive im Arbeitsalltag einen angemessenen Stellenwert erhält. Und zwar indem sie für die Gesamtbelegschaft alle Bevorzugungen und Benachteiligungen im Unternehmensalltag aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit thematisiert. Sie erarbeitet in diesem Zusammenhang mit Ihrem Arbeitgeber, Ihnen als Betriebsrat und der Belegschaft Verbesserungsvorschläge.
Offene Kommunikation ist wichtig
Wird in Ihrem Betrieb die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten eingerichtet, sollte dies von der Unternehmensleitung offen kommuniziert werden. Denn eine Gleichstellungsbeauftragte kann nur wirkungsvoll tätig werden, wenn sie seitens der Beschäftigten angesprochen und mit deren persönlichen Problemen konfrontiert wird. Grundvoraussetzung dafür sind einerseits das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses und andererseits die Gewährleistung von Anonymität und Schweigepflicht.
Ihr Arbeitgeber muss seine Unterstützung offen kommunizieren
Damit die Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgabe tatsächlich wahrnehmen kann, sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Kolleginnen und Kollegen vermitteln, dass er hinter der Einrichtung einer solchen Position steht. Er sollte sich bereit erklären, die Gleichstellungsbeauftragte in alle gleichstellungsrelevanten Informationsund Entscheidungsprozesse einzubeziehen, und dies auch tatsächlich tun.
Durch solche Maßnahme stärkt Ihr Arbeitgeber das Vertrauen Ihrer Kolleginnen und Kollegen, dass sie sich in Problemfällen an die Gleichstellungsbeauftragte wenden können, ohne negative Konsequenzen für ihr Beschäftigungsverhältnis fürchten zu müssen.
Unterstützen Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber bei der Umsetzung. Sie sollten ihn einerseits darin bestärken, die Einrichtung der Position offen zu kommunizieren, andererseits sollten Sie Vertrauen schaffen, indem Sie Kolleginnen und Kollegen, die mit einem entsprechenden Problem bei Ihnen auftauchen, an die Gleichstellungsbeauftragte verweisen. Betrachten Sie sie nicht als Konkurrenz für Ihr Amt, sondern als Partner.
Eingeschränkte Mitbestimmungsmöglichkeiten
Bei der Einrichtung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten haben Sie als Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte. Sie müssen lediglich im Rahmen des § 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von Ihrem Arbeitgeber über alle Bereiche der Personalplanung – also auch die Beauftragung einer Gleichstellungsbeauftragten – informiert werden.
Tipp:
Gleichstellungsbeauftragte vorschlagen
Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber dennoch die Einrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten vor. Am besten im Rahmen der Diskussion zu einer Betriebsvereinbarung zum Thema Chancengleichheit. Wie Sie ein entsprechendes Schreiben formulieren können, lesen Sie unten.
Muster-Schreiben: Gleichberechtigung von Frauen im Betrieb verwirklichen
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Betrieb nach § 80 Abs. 2a BetrVG
Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,
sowohl Art. 3 Grundgesetz als auch § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verbieten die Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Gleichstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb zu fördern (§ 80 Abs. 2a BetrVG). Deshalb haben wir uns in unserer Sitzung am … mit der praktischen Umsetzung auseinandergesetzt und sind zu folgendem Ergebnis gekommen:
Wir als Betriebsrat haben beschlossen, zukünftig bei Neueinstellungen, Versetzungen und Höhergruppierungen und somit dem beruflichen Aufstieg wie auch der Aus-, Fortund Weiterbildung im Betrieb auf Sie als Arbeitgeber einzuwirken, echte Chancengleichheit herbeizuführen. Um den Frauenanteil bei höher qualifizierten Mitarbeitern innerhalb kurzer Zeit anzupassen, schlagen wir vor, zukünftig bei Bewerbungen um eine entsprechende Stelle Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig einzustellen.
Zudem plädieren wir dafür, dass in Absprache mit Ihnen die Position einer Genderbzw. Gleichstellungsbeauftragten im Betrieb eingerichtet wird. Dazu sollte jedoch keine neue Stelle geschaffen werden.
Um den gesetzlichen Forderungen besser Rechnung tragen zu können, sprechen wir uns des Weiteren für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Chancengleichheit aus. In deren Rahmen sollte unter anderem geregelt werden, wie die innerbetriebliche berufliche Weiterbildung gehandhabt werden soll.
Wir bitten Sie, uns Terminvorschläge für ein Gespräch zu diesem Thema mitzuteilen, und gehen davon aus, dass Sie unsere Vorschläge positiv aufnehmen.
Freundliche Grüße
Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)
© 08/2019 VNR AG
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