Meistens halten sich Arbeitgeber und Betriebsräte auch an die Vereinbarungen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass eine Vertragspartei gegen einzelne Regelungen verstößt. Welche Möglichkeiten Sie dann haben, lesen Sie im Folgenden.
Immer erst betriebsinterne Lösung anstreben
Kommt Ihr Arbeitgeber seiner Durchführungspflicht aus einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht nach, stehen Ihnen als Betriebsrat rechtliche Mittel zur Verfügung. Bevor Sie allerdings auf diese zurückgreifen, sollten Sie versuchen, eine betriebsinterne Lösung des Problems zu finden.
Dazu berufen Sie zunächst am besten ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber ein. Finden Sie in diesem heraus, warum er sich nicht an die Vereinbarung hält. Klären Sie dabei, ob die fehlende Umsetzung der Betriebsvereinbarung Absicht ist oder ob es sich lediglich um ein Versehen handelt. Soweit es sich um ein Versehen handelt, wird Ihr Arbeitgeber wahrscheinlich unverzüglich Abhilfe schaffen.
Tipp: Im Zweifel Verhandlungen zu anderen Inhalten verzögern
Um Ihren Arbeitgeber ein wenig unter Druck zu setzen, können Sie die
Verhandlungen zum Abschluss eines anderen, für ihn sehr wichtigen
Sachverhalts verzögern.
Letzter Ausweg: arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren
Wendet Ihr Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung bewusst nicht an, sollten Sie sich zeitlich nicht hinhalten lassen. Wenn klar ist, dass auch weiterhin keine Umsetzung erfolgt, sollten Sie umgehend arbeitsgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn als Betriebsrat können Sie Ihren Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens (§ 23 Abs. 3 BetrVG) zwingen, die einzelnen Regelungen zu befolgen.
Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt schweren Verstoß voraus
Für ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG ist stets Voraussetzung, dass nicht nur ein einfacher Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vorliegt, sondern ein sogenannter schwerer Verstoß. Bei der Nichtdurchführung einer Betriebsvereinbarung wird grundsätzlich von einer solchen groben Verletzung ausgegangen. Das wird vor allem damit begründet, dass eine Betriebsvereinbarung in der Regel das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist.
! ACHTUNG
Auch bei Einigungsstellenspruch schwerer Verstoß
Die Nichtdurchführung einer Betriebsvereinbarung wird auch dann als grobe Pflichtverletzung anerkannt, wenn die Vereinbarung nicht durch Einigung zwischen den Betriebsparteien, sondern durch den Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen ist.
© 10/2018 VNR AG

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!