Voll- und Teilzeitbeschäftigte müssen gleichbehandelt werden

30. April 2019

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Soweit es anwendbar ist, stehen Ihnen also die gleichen Rechte und Pflichten zu, die Sie auch gegenüber Vollzeitkräften haben. Für Sie als Betriebsrat kommt das vor allem in puncto Gleichstellung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und b BetrVG) zum Tragen. Denn Ihr Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht anders behandeln als Vollzeitkräfte, § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), es sei denn, er hat einen sachlichen Grund dafür.

Sie haben ein Informationsrecht

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie als Betriebsrat regelmäßig über Teilzeitarbeitsplätze zu informieren (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Die Unterrichtung muss über vorhandene sowie über geplante Teilzeitarbeitsplätze erfolgen.

Die Informationen sind für Sie als Betriebsrat besonders im Hinblick auf Ihr Recht wichtig, Einfluss auf die Personalplanung zu nehmen (§ 92 Abs. 2 BetrVG). Denn wenn Sie wissen, wie es um die Teilzeitarbeitsplätze und die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen steht, können Sie gezielt Vorschläge in deren Sinne machen.

Um Ihre regelmäßige und vor allem umfassende Information zu gewährleisten, erstellen Sie am besten ein Informationsblatt, mit dem Ihr Arbeitgeber Sie standardisiert informieren kann. Ein Muster lesen Sie unten.

Mitbestimmung in Sachen Arbeitszeit

Wenn es um die Arbeitszeit geht (also darum, zu welchen Zeiten gearbeitet wird), haben Sie als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Sie können danach mitreden,

■    wenn es um die Festlegung der Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit geht,

■    bei der Fixierung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen,

■    bei der Bestimmung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage,

■    bei der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer oder mehreren Schichten geleistet werden soll, sowie

■    bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

! ACHTUNG: Kein Mitbestimmungsrecht zu Umfang der Arbeitszeit

Sie haben aber kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit geht. Die legt Ihr Arbeitgeber individuell mit dem Kollegen fest.

Stopp! Hier können Sie keinen Einfluss nehmen

Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich zudem nicht darauf, ob Ihr Arbeitgeber in Ihrem Unternehmen Teilzeitarbeit einführt oder nicht. Das ist allein seine Sache. Auch darüber, mit welchen Kolleginnen und Kollegen Teilzeitverträge geschlossen werden und mit welchen nicht, können Sie nicht mitbestimmen. Das liegt ebenfalls im alleinigen Verantwortungsbereich Ihres Arbeitgebers.

Tipp: 

Betriebsvereinbarung schließen

Als Betriebsrat sollten Sie die Teilzeitarbeit in Ihrem Unternehmen grundsätzlich fördern. Das können Sie am besten tun, indem Sie für Ihre Kolleginnen und Kollegen günstige Regelungen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung speziell zur Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. 

Muster-Schreiben: Information über freie Teilzeitarbeitsplätze

An den Betriebsrat der … (Name des Unternehmens)

Information des Betriebsrats über freie Teilzeitarbeitsplätze

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit informieren wir Sie über die freien Teilzeitarbeitsplätze, die im Betrieb vorhanden sind:

Folgende Stellen sind zu besetzen: … ab dem … und … ab dem …

Als Teilzeitarbeitsplätze kommen hierfür infrage: …

Folgende Arbeitsplätze sollen von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze umgewandelt werden: …

Ort, Datum …

Unterschrift Arbeitgeber

© 04/2019 VNR AG

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