Scheidet einer Ihrer Betriebsratskollegen aus oder kann er sein Amt zeitweilig nicht wahrnehmen, müssen Sie als Betriebsratsvorsitzender ein Ersatzmitglied zu Ihrer Sitzung einladen, § 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses ist dann ein vollwertiges Betriebsratsmitglied und hat alle Rechte und Pflichten für die Zeit seiner Berufung bzw. Vertretung des verhinderten Kollegen. Ersatzmitglieder werden dauerhaft zu Betriebsräten, wenn sie für gänzlich ausscheidende Betriebsratsmitglieder nachrücken.
Wenn ein Kollege zeitweilig verhindert ist, rückt ein Ersatzmitglied nach
In der Regel werden Sie mit dem Fall zu tun haben, dass ein Betriebsratskollege zeitweilig verhindert ist und ein Ersatzmitglied für den entsprechenden Zeitraum nachrückt. Das kann für eine Sitzung sein, kann allerdings auch über den Zeitraum einer Sitzung hinausgehen. Das Ersatzmitglied wird für den gesamten Zeitraum der Vertretung und damit also auch außerhalb der Sitzungen vollwertiges Betriebsratsmitglied.
Will ein zeitweilig verhinderter Betriebsratskollege dennoch an einer Sitzung teilnehmen, hat er das Recht dazu. So könnte der Kollege beispielsweise seine Elternzeit unterbrechen. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist die Teilnahme allerdings sehr umstritten und hängt letztlich davon ab, welche konkrete Ursache die Arbeitsunfähigkeit hat.
Tipp:
Teilnahme frühzeitig ankündigen
Möchte ein erkrankter Kollege tatsächlich teilnehmen, ist er natürlich verpflichtet, Ihnen das rechtzeitig mitzuteilen, damit die Einladung eines Ersatzmitglieds unterbleibt bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weisen Sie betroffene Kolleginnen und Kollegen im Zweifelsfall noch einmal darauf hin.
Wann Sie ein Ersatzmitglied laden müssen
Es ist nicht in das Belieben Ihrer Kollegen gestellt, ob sie an Sitzungen teilnehmen oder nicht. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht. Ein Ersatzmitglied dürfen Sie nur einladen, wenn ein sogenannter Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, wenn die Teilnahme eines Kollegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Tatsächliche Verhinderungsgründe
Aus tatsächlichen Gründen verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn es z. B. krank ist, sich in Elternzeit befindet oder auf einer Geschäftsreise ist.
Verhinderung aus rechtlichen Gründen
Aus rechtlichen Gründen verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn eine Angelegenheit beraten oder beschlossen werden soll, die seine persönliche Rechtsstellung als Arbeitnehmer, also z. B. eine Kündigung oder Versetzung, oder als Betriebsratsmitglied, z. B. ein Ausschlussantrag, betrifft.
Kein Verhinderungsfall ist hingegen gegeben, wenn Sie im Rahmen der Sitzung betriebsorganisatorische Fragen über die Funktion und Aufgabe einzelner Mitglieder entscheiden (Beispiel: Freistellung nach § 38 BetrVG). Darüber hinaus liegt auch kein Verhinderungsfall vor, wenn ein Kollege keine Lust hat oder einfach nur zu viel anderes zu tun hat. In diesem Fall dürfen Sie kein Ersatzmitglied einladen.
Wer nachrückt
Bei der Einladung von Ersatzmitgliedern müssen Sie die Reihenfolge des Nachrückens stets streng einhalten (§ 25 BetrVG). Denn laden Sie ein falsches Ersatzmitglied ein oder lag kein Verhinderungsfall vor, riskieren Sie die Beschlussfähigkeit (§ 33 BetrVG).
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie als Betriebsratsvorsitzender nichts von der Verhinderung wussten oder wenn diese so plötzlich eingetreten ist, dass Sie kein Ersatzmitglied mehr einladen konnten (Beispiel: Betriebsratskollege verunglückt auf dem Weg zur Sitzung).
Welches Ersatzmitglied Sie einladen müssen, richtet sich danach, ob in Ihrem Betrieb eine Personenoder Listenwahl stattfand. Fand bei Ihnen eine Personenwahl statt, rückt das Betriebsratsmitglied nach, das die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigt und dem Geschlecht angehört, das das fehlende Betriebsratsmitglied hat.
Bei einer Listenwahl rückt der auf der Liste des verhinderten Betriebsrats als nächster aufgestellte Wahlbewerber unter Berücksichtigung der Geschlechterquote nach. Steht keiner mehr auf der Liste, rückt das Ersatzmitglied der Liste nach, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
11/2019 © VNR AG

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