So sorgen Sie für den Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb

03. Juli 2023

Lesezeit 1,5 Minuten

Viele Arbeitgeber streben zurzeit noch immer einen Sparkurs an. Und zwar vor allem bei den Personalkosten. Bei einigen werden zunächst nur die Neueinstellungen gestrichen. Andere bitten die Arbeitnehmer, Überstunden abzubauen, und beantragen teilweise zudem Kurzarbeit. Um die Arbeitsplätze Ihrer Kolleginnen und Kollegen langfristig zu sichern, sollten Sie als Betriebsrat die Aufgabe der Beschäftigungssicherung jetzt aktiv angehen. Sorgen Sie für sichere Arbeitsplätze.

§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG

Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

Beschäftigungssicherung ist Ihre Aufgabe

Die Beschäftigungssicherung und -förderung gehört zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat. Sie haben deshalb ein Mitbestimmungsrecht. Kerngedanke ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber eigene Vorschläge hierzu darlegen, §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Diese Vorschläge können Sie machen

Die Vorschläge können z. B. eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit zum Gegenstand haben. Auch die Qualifizierung von Beschäftigten kommt in Betracht. Des Weiteren können Sie Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihre Vergabe an andere Unternehmen sowie Produktions- und Investitionsprogramme vorschlagen.

Die im Gesetz vorgeschlagene Aufzählung möglicher Themen ist nicht abschließend. Sie dient lediglich als Orientierung. Als Betriebsrat können und sollten Sie auch eigene Vorschläge erarbeiten.

Pflichten Ihres Arbeitgebers

Ihre Vorschläge muss der Arbeitgeber dann mit Ihnen beraten (§ 92a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Hält er sie für ungeeignet, muss er dies begründen. Das Gesetz regelt nicht, wie eine solche Absage aussehen muss. Zudem steht nicht fest, wie viel Zeit Ihr Arbeitgeber hat. Auf jeden Fall müssen aus der Absage die einzelnen Gründe hervorgehen.

Im Notfall das Gericht anrufen

Sie können allerdings vor Gericht klären lassen, ob seine Begründung angemessen ist (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Halten Sie sie für unzureichend, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber zunächst mit arbeitsgerichtlichen Schritten drohen. Lassen Sie die Begründung von einem Experten überprüfen, z. B. einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Erst wenn auch er sie nicht für ausreichend hält, sollten Sie einen Prozess in Erwägung ziehen.

Tipp: Betriebsvereinbarung ist sinnvoll

Am besten setzen Sie sich für die Sicherung der Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb ein, indem Sie eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung schließen. Wie eine solche aussehen könnte, sehen Sie hier:

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