So sorgen Sie dafür, dass Ihre Kollegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten einhalten

13. Juni 2019

Pausen sind im Arbeitsleben unverzichtbar. Das wissen wir im Prinzip alle. Dennoch gerate auch ich immer wieder in eine Situation, in der ich durcharbeite, statt eine kurze Pause einzulegen. So ergeht es einer Studie zufolge vielen Beschäftigten. Fast 1/3 soll die Pausenzeiten nicht einhalten. Dem dürfen Sie als Betriebsrat nicht tatenlos zusehen. Wie Sie auf die Einhaltung der Pausenzeiten Einfluss nehmen können, lesen Sie im Folgenden.

Sie bestimmen bei der Festlegung der Pausenzeiten mit

Eine Pause ist eine im Voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit, die der Erholung dient und auf die jeder Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anspruch hat. Im Rahmen des ArbZG müssen Arbeitgeber daher ihr Weisungsrecht ausüben und bestimmen, wer wann Pausen macht.

Dieses Weisungsrecht findet allerdings auch eine Grenze. Und zwar in Ihrem Mitbestimmungsrecht. Als Betriebsrat haben Sie bei Arbeitszeitfragen, also auch bei Pausen, die im Vorhinein festgelegt werden müssen, ein Mitbestimmungsrecht, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ihr Beteiligungsrecht greift allerdings nur, soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen.

Sie haben über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht dieser Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Dauer als auch auf die Lage der Pausen.

Diese grundsätzlichen Regelungen gibt es

Genauso wie Ihre Arbeitszeit sind auch Ihre und die Arbeitspausen Ihrer Kolleginnen und Kollegen durch das ArbZG geregelt. Und zwar in § 4 ArbZG.

Arbeiten Ihre Kolleginnen und Kollegen

■ mehr als 6 und bis zu 9 Stunden, haben sie einen Pausenanspruch von insgesamt 30 Minuten,

■ mehr als 9 Stunden, dann stehen ihnen 45 Minuten Pause zu.

Stückelung ist möglich

Arbeiten Sie in einem Betrieb, in dem es schwierig ist, so lange zusammenhängende Pausen zu gewähren, kann Ihr Arbeitgeber die Pause auch in Zeiträume von mindestens 15 Minuten stückeln. Aus der folgenden kurzen Übersicht können Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen entnehmen:

Übersicht: Diese Pausenzeiten gelten

Arbeitszeit (täglich)Mindestpausenzeit
Bis zu 6 Stundenkeine
Mehr als 6 Stunden30 Minuten
Mehr als 9 Stunden45 Minuten

Arbeitgeber muss Pausenzeiten festlegen

Es ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers, die Pausenzeiten festzulegen. Überzeugen Sie ihn, dass er diese Entscheidung mit Ihnen gemeinsam trifft. So können Sie dafür sorgen, dass die Pausenzeiten die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen berücksichtigen.

Vergessen Sie die Raucher nicht

Wichtig ist dabei, dass Ihr Arbeitgeber die Pausenzeiten vor der Aufnahme der Arbeit festgelegt und mitgeteilt hat. Im Hinblick auf die Pausenzeiten sollten Sie die folgenden 3 Dinge stets im Kopf haben:

1. Ihr Arbeitgeber kann jederzeit längere Pausen gewähren.

2. Pausenzeiten müssen nicht bezahlt werden.

3. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.

Als Betriebsrat vertreten Sie zudem alle Ihre Kolleginnen und Kollegen. Denken Sie deshalb auch an die Raucher. Diese laufen im Hinblick auf Pausen stets Gefahr, bevorteilt zu werden. Das sorgt dann wiederum bei Ihren nicht rauchenden Kollegen unter Umständen für Unmut.

Treffen Sie deshalb am besten eine Regelung in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Diese könnte folgendermaßen aussehen: Entweder rauchen die Kolleginnen und Kollegen während ihrer Arbeit am Arbeitsplatz, wo es möglich ist, oder in den regulären Pausen oder sie stempeln ein und aus, wenn sie rauchen gehen.

Nebenjobs sind bei Pausen zu berücksichtigen

Erlaubt Ihr Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit, sollte er gegenüber den Kolleginnen und Kollegen mit einem Nebenjob anordnen, ihm den Umfang der Beschäftigung bzw. vor allem etwaige Änderungen stets genau mitzuteilen. Denn im Hinblick auf die Pausenzeiten werden die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengezählt. Deshalb kann es bei mehreren Jobs schnell zur Überschreitung der erlaubten täglichen Höchstarbeitszeit kommen.

Und: Obwohl Ihr Arbeitgeber dies nicht veranlasst hat, kann das zu seinen Lasten gehen. Er kann zur Zahlung eines Bußgelds verpflichtet werden.

Welche Zusatzpausen Ihr Arbeitgeber nicht bezahlen muss

Es ist bereits angeklungen: Raucherpausen gehen auf eigene Kosten. Ihr Arbeitgeber ist nicht zur Gewährung verpflichtet. Das wäre gegenüber den Nichtrauchern – ohne entsprechenden Ausgleich – auch eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Allerdings: Hat Ihr Arbeitgeber in der Vergangenheit Raucherpausen stets bezahlt, kann eine betriebliche Übung entstanden sein. Im Fall einer entsprechenden Auseinandersetzung empfehlen Sie Ihren Kollegen am besten, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der den konkreten Einzelfall prüft.

Das zum Rauchen Erwähnte gilt im Prinzip auch für die kommunikative Kaffeepause zwischendurch. Ich sehe insoweit allerdings den Unterschied, dass eine Pause für einen Schnack auf dem Flur – mit oder ohne Kaffee – allen Kollegen offen steht. Es kann sich deshalb niemand übervorteilt fühlen.

Zudem entwickeln sich in diesen Gesprächen zwischendurch großartige Ideen, die letztlich dem gesamten Betrieb zugutekommen. Ich an Ihrer Stelle würde Ihrem Arbeitgeber deshalb von einem vorschnellen Eingreifen abraten. Lediglich wenn der private Anteil und der Umfang der kleinen Pausen zwischendurch überhandnehmen, sollte er ein klärendes Wort sprechen.

Umkleide- und Waschzeiten sind keine Arbeitszeit

Umkleidezeiten sind in der Regel keine Arbeitszeit. Etwas anderes gilt allerdings häufig, wenn im Betrieb eine vorgeschriebene Arbeitskleidung getragen werden muss. Zudem muss es Ihren Kolleginnen und Kollegen unzumutbar sein, diese bereits zu Hause anzulegen. Gleiches gilt, wenn die Arbeitskleidung z. B. aus hygienischen Gründen nicht schon daheim angezogen werden darf.

Pausen dürfen frei gestaltet werden

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorschriften machen, wie sie ihre Pause zu gestalten haben, bzw. vor allem, was sie alles nicht dürfen. So gibt es Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern verbieten, das Betriebsgelände zu verlassen. Dies wird – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen – nicht zulässig sein.

Denn selbst dann, wenn Sie sich irgendwann einmal mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt haben, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen die Pause auf dem Betriebsgelände zu verbringen haben, ist eine Abwägung vorzunehmen. Und zwar dahin gehend, ob die freie Entfaltung der Persönlichkeit Ihrer Kollegen überwiegt oder das Interesse des Arbeitgebers.

Dass diese Abwägung zugunsten Ihres Arbeitgebers ausfällt, wird eher selten der Fall sein. Schließlich spricht dagegen, dass Ihre Kollegen in ihrer Pause ja nicht einmal bezahlt werden. Sie können deshalb in gewissem Rahmen tun und lassen, was sie wollen.

Argumentieren Sie für eine frei gestaltete Pause

Im Fall einer Diskussion dieses Themas mit Ihrem Arbeitgeber bringen Sie folgendes Argument an: Gerade ein Spaziergang oder eine Besorgung in der Mittagspause sind doch das, was die Pause erholsam macht.

Wann Ihr Arbeitgeber von der zulässigen Arbeitszeit abweichen darf

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich gehalten, sich an die vom ArbZG vorgegebenen Arbeitszeiten zu halten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 14 ArbZG zu finden. Danach darf Ihr Arbeitgeber in außergewöhnlichen Fällen und in Notfällen von der zulässigen Höchstarbeitszeit sowie den Pausen und Ruhezeiten abweichen.

Eine Abweichung ist auch dann möglich, wenn es nicht ganz so dramatisch ist, dafür aber

■ nur ein geringer Teil Ihrer Kollegen von der Zusatzarbeit betroffen ist und

■ Ihr Arbeitgeber ohne die Mehrarbeit einen unverhältnismäßigen Schaden erleiden würde.

Auf längere Sicht tun Sie Ihrer Gesundheit nichts Gutes, wenn Sie auf die Pause verzichten oder ständig Überstunden leisten; weisen Sie auch Ihre Kolleginnen und Kollegen darauf hin. Wer müde ist, arbeitet schlechter. Und: Wer so müde ist, dass er für längere Zeit arbeitsunfähig wird, riskiert, dass Ihr Arbeitgeber versucht, das Arbeitsverhältnis irgendwie zu beenden.

Tipp: Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung
Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt. Es ist seine Pflicht, die Einhaltung der Pausen zu überwachen. Am besten können Sie das Ziel erreichen, indem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung zum Thema Pausenregelungen einigen. Dadurch wissen Ihre Kolleginnen und Kollegen, wann sie eine Pause einlegen sollen, und Ihr Arbeitgeber stellt klar, dass ihm die Einhaltung der Pausen wichtig ist.

Berücksichtigen Sie die 11 Stunden Ruhezeit zwischen 2 Arbeitseinsätzen

Neben den Pausen gibt es noch die sogenannten Ruhezeiten. Ihre Kolleginnen und Kollegen dürfen nicht nahtlos durcharbeiten.

Vielmehr muss zwischen 2 Arbeitseinsätzen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das heißt: Hat ein Kollege um 17 Uhr Arbeitsschluss, darf er seine Arbeit frühestens um 4 Uhr morgens des Folgetages wieder aufnehmen.

! ACHTUNG

Ausnahmen in bestimmten Branchen

Sind Sie beispielsweise im Pflegebereich, im Herbergs- oder Gaststättengewerbe tätig, können Sie die Ruhezeit um eine Stunde verkürzen. Jede einzelne Kappung ist dann aber innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen auszugleichen, indem Sie die Ruhezeit entsprechend um eine Stunde auf mindestens 12 Stunden aufstocken (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

So ist mit Unterbrechungen während der Ruhezeit umzugehen

Gerade im Bereich der Pflege kommt es immer wieder vor, dass die Ruhezeit durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen wird. Beträgt diese Unterbrechung dann weniger als maximal die Hälfte der Ruhezeit, kann die Dauer der Unterbrechung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Das heißt aber auch: Geht die Unterbrechung über die Hälfte der Ruhezeit hinaus, muss Ihr Arbeitgeber im Anschluss an die Unterbrechung erneut eine Ruhezeit von 11 Stunden gewähren.

Checkliste Werden Pausen und Ruhezeiten in Ihrem Betrieb richtig eingehalten?

  • Unterbrechen Ihre Kolleginnen und Kollegen an jedem Arbeitstag ihre Arbeit ■ mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden und ■ mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden?
  • Wenn die Pause gestückelt wird: Betragen die einzelnen Zeitabschnitte der Ruhepausen jeweils mindestens 15 Minuten?
  • Stehen Beginn und Ende der Ruhepause vor Antritt des Arbeitstages fest?
  • Können Ihre Kolleginnen und Kollegen während der Pause frei darüber entscheiden, wo und wie sie die Pause verbringen?
  • Hält Ihr Arbeitgeber die vorgesehene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen 2 Arbeitseinsätzen ein?
  • Können Sie alle Fragen mit Ja beantworten, werden die Pausen sowie die Ruhezeit in Ihrem Betrieb richtig eingehalten. Haben Sie einen Punkt mit Nein beantwortet, setzen Sie sich dafür ein, dass Ihr Arbeitgeber nachbessert.

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