So sichern Sie Ihren Informationsanspruch umfassend

17. Dezember 2019

Als Betriebsrat haben Sie nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein allgemeines Informationsrecht. Ihr Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und umfassend unterrichten. Das ist auch konsequent. Denn Sie können Ihre Mitbestimmungsrechte nur wahrnehmen, wenn Sie umfassend informiert sind. Es gibt allerdings immer wieder Arbeitgeber, die es mit dem Anspruch des Betriebsrats nicht so genau nehmen. Damit Sie Ihre Möglichkeiten kennen, lesen Sie im Folgenden das Wichtigste zu Ihren Informationsrechten.

Ihr Arbeitgeber muss Sie umfassend unterrichten

Immer wenn Sie eine Aufgabe benennen können, zu deren Erfüllung bestimmte Informationen notwendig sind oder werden, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Informationen geben.

Beispiel: Anhörung zu einer betriebsbedingten Kündigung

Hört Ihr Arbeitgeber Sie zu einer betriebsbedingten Kündigung an, ist er verpflichtet, Ihnen alle benötigten Informationen, beispielsweise zur Sozialauswahl, mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass Sie als Betriebsrat grundsätzlich einen Unterrichtungsanspruch haben, wenn Sie konkrete Beteiligungsrechte ausüben wollen.

Aber auch wenn Sie kein konkretes Beteiligungsrecht haben, ist Ihre Information wichtig. In diesen Fällen können Sie sich häufig auf Ihre Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berufen. Nach dieser Vorschrift können Sie z. B. verlangen, über die Arbeitszeiten informiert zu werden.

Diese Pflichten hat Ihr Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber ist im Hinblick auf die Unterrichtung verpflichtet, Sie rechtzeitig, umfassend und verständlich zu informieren. Rechtzeitig ist eine Information nur dann, wenn Sie sich mit der Angelegenheit ordnungsgemäß befassen konnten. Gehen Sie dabei vom Gegenstand Ihrer Beteiligung und den konkreten Umständen aus.

Das eigentliche Problem ist dabei, dass Sie Rechtzeitigkeit häufig erst aus dem Rückblick bestimmen können. Eine Information erfolgt, Sie prüfen und merken häufig erst dann, wenn die Zeit schon drängt, dass wesentliche Informationen fehlen.

Manch ein Arbeitgeber verteidigt sich in einem solchen Fall häufig damit, dass der Betriebsrat um bestimmte Informationen nicht gebeten hat. Das müssen Sie aber nicht. Denn Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie umfassend zu informieren. Sie müssen in der Lage sein, sich aufgrund der Information ein Bild zu machen, das es Ihnen ermöglicht, eine qualifizierte Entscheidung zu treffen.

Tipp: 

Betriebsvereinbarung schließen

Um Ihre Ansprüche bei Ihrem Arbeitgeber in den Fokus zu rücken, sichern Sie sie am besten in einer generellen Regelung ab.

Muster-Betriebsvereinbarung: Informationspflicht des Arbeitgebers

Informationspflicht des Arbeitgebers

Zwischen der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, wird folgende Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der arbeitgeberseitigen Information des Betriebsrats geschlossen:

Präambel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig, umfassend und verständlich zu informieren. Mit dieser Betriebsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung jederzeit nachkommt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung beziehen sich sowohl auf das allgemeine Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als auch auf besondere Informationsrechte des Betriebsrats.

§ 2 Ablauf der Information

Der Arbeitgeber hat die Information

rechtzeitig,

umfassend und

verständlich vorzunehmen.

Die Unterrichtung muss grundsätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats bzw. bei dessen Abwesenheit gegenüber seinem Stellvertreter erfolgen.

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus initiativ tätig zu werden. Er muss den Betriebsrat von sich aus informieren. Den Betriebsrat trifft insoweit keine Holschuld.

§ 3 Rechtzeitigkeit der Information

Eine Unterrichtung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sich der Betriebsrat mit der Angelegenheit ordnungsgemäß befassen konnte. Die Information muss deshalb spätestens 6 Wochen vor der Umsetzung einer konkreten Maßnahme erfolgen.

Im Einzelfall können kürzere Fristen, z. B. bei einer fristlosen Kündigung, oder auch längere Fristen, etwa wenn es um eine umfassende Betriebsänderung geht, angebracht sein.

§ 4 Umfassende Information

Umfassend erfolgt die Information nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung stellt, die er selbst auch zur Entscheidung vorliegen hatte bzw. die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Eine Darstellung der Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus.

Auf Wunsch des Betriebsrats gewährt der Arbeitgeber dem Gremium zudem Einsicht in die jeweiligen Dokumente, die er für seine Entscheidung vorliegen hatte.

§ 5 Verständlichkeit der Information

Die Unterrichtung hat grundsätzlich in deutscher Sprache und für den Laien verständlich zu erfolgen. Sind ausländische Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats, wird die Information für sie übersetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn sie offensichtlich der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind.

§ 6 Schriftform der Information

Die Unterrichtung hat immer auch in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Information gilt erst als vollständig, wenn dem Betriebsrat zumindest auch die schriftliche Unterrichtung übergeben wurde.

§ 7 Folgen einer mangelnden Information

Bei einer mangelnden Information ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fehlenden Unterlagen oder unklaren Daten nachzuliefern. Der Betriebsrat muss ihn eindeutig dazu auffordern. Etwaige Entscheidungsfristen des Betriebsrats, z. B. aus § 102 BetrVG, laufen bei mangelnder Information nicht an.

§ 8 Monatliche Gespräche

Betriebsrat und Arbeitgeber nutzen das Monatsgespräch zur Information und Aussprache.

§ 9 Verschwiegenheit

Der Betriebsrat verpflichtet sich nochmals ausdrücklich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen und Tatsachen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollte eine in dieser Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung unwirksam sein, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Die Wirkung der Betriebsvereinbarung insgesamt bleibt davon unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Nach ihrer Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zu diesem Thema fort.

Ort, Datum …

Unterschriften

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