So regeln Sie betriebsbedingte Kündigungen zum Vorteil Ihrer Kolleginnen und Kollegen

30. August 2019

Bei Reorganisation und Umstrukturierungen kann es passieren, dass Arbeitsplätze wegfallen. Manchmal bleiben dem Arbeitgeber letztlich nur betriebsbedingte Kündigungen übrig. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb präventiv tätig werden und bereits jetzt, so gut es geht, vorsorgen. Am besten etablieren Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber ein Beschäftigungssicherungsprogramm.

Will Ihr Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, braucht er einen triftigen Kündigungsgrund, § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das gilt zumindest, wenn in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Denn dann ist das KSchG anwendbar. Der zu Kündigende muss zudem 6 Monate im Betrieb sein. So läuft das Verfahren Schritt für Schritt:

1.   Schritt: Informationen sammeln

Sieht Ihr Arbeitgeber sich aus betriebsbedingten Gründen gezwungen, eine unternehmerische Entscheidung zu treffen, die zum Abbau von Arbeitsplätzen führt, muss er zunächst eventuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen und eine Sozialauswahl vornehmen. Erst danach muss er Sie als Betriebsrat über seine Kündigungsabsicht informieren, § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei Betriebsänderungen werden Sie entsprechende Gespräche wahrscheinlich bereits im Zusammenhang mit den Gesprächen zur Betriebsänderung mit Ihrem Arbeitgeber führen. Spätestens bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich werden diese Themen aber auf den Tisch kommen.

Im Rahmen der Unterrichtung muss er Ihnen jeden einzelnen Kollegen, dem er kündigen möchte, mit Namen, Adresse, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienstand und Kinderzahl benennen. Zudem muss er

■    Sie darüber informieren, ob besonderer Kündigungsschutz z. B. wegen Schwerbehinderung oder einer Schwangerschaft besteht,

■    mitteilen, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung handelt,

■    den vorgesehenen Endtermin bzw. die Kündigungsfrist mitteilen,

■    die Hintergründe für seine Entscheidung wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen ausführen,

■    mitteilen, wie und anhand welcher Kriterien er die soziale Auswahl der zu Kündigenden getroffen hat (Bundesarbeitsgericht, 29.3.1984, Az. 2 AZR 429/83).

2.   Schritt: Stellungnahme abgeben

Als Betriebsrat müssen Sie dann innerhalb einer Woche – bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von 3 Tagen – auf die Kündigung reagieren (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Sie sollten bei einer betriebsbedingten Kündigung vor allem überprüfen, ob es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz gibt, und natürlich auch, ob die soziale Auswahl von Ihrem Arbeitgeber korrekt berücksichtigt wurde (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Falls das nicht der Fall ist, müssen Sie nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BetrVG widersprechen.

3.   Schritt: Unterstützung des Arbeitnehmers

Gerade betriebsbedingte Kündigungen können Sie als Betriebsrat nicht immer verhindern. Deshalb ist bei diesen Kündigungen häufig Ihre Unterstützung im Nachhinein gefragt. Informieren Sie Ihre betroffenen Kolleginnen und Kollegen über ihre Rechte, aber auch über ihre Pflichten.

08/2019 VNR AG

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