Von Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie bzw. Ihre Kollegen den Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. Sie ist – anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält – keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Zwar darf ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft sich an einem von ihm selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten. Er ist dabei jedoch verpflichtet, im Zweifelsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. 20 Minuten) nach einem entsprechenden Anruf am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Bei Einsatz ist Rufbereitschaft Arbeitszeit
Die Zeit der Rufbereitschaft fällt ab dem Zeitpunkt unter das ArbZG, in dem Sie bzw. Ihre Kollegen für einen Einsatz angefordert werden. Als Arbeit im Sinne des ArbZG zählt deshalb nur die sogenannte Heranziehungszeit. Das ist die Zeit, die der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz verbringt. Nur diese Zeit wird deshalb als Vollarbeitszeit vergütet.
Doch auch die Rufbereitschaftszeit ist als besondere zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers, ggf. zu einem Prozentsatz des normalen Arbeitsentgelts, zu vergüten. Für die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer „nur“ bereithält, kann Ihr Arbeitgeber eine Pauschale leisten, die letztlich geringer ausfällt.
! ACHTUNG: Rufbereitschaft nur, wenn Arbeitsanfall die Ausnahme ist
Ihr Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Ist sicher zu erwarten, dass Arbeit anfällt, muss Ihr Arbeitgeber Bereitschaftsdienste organisieren.
Wie Sie mitbestimmen können
Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Festlegung der Modalitäten von Rufbereitschaft, § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Recht kann Ihr Arbeitgeber nicht durch einzelvertragliche Abreden zum Arbeitsvertrag ausschalten.
Schließlich erstreckt sich Ihr zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Lage der Arbeitszeit in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch auf die Rufbereitschaft. Das sollten Sie nicht außer Acht lassen.
Tipp:
Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung
Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten effizient und legen Sie die Einzelheiten der Rufbereitschaft in einer Betriebsvereinbarung fest.
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