So nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte bei der Telearbeit richtig

17. Dezember 2019

Man spart den Arbeitsweg, kann Familie und Beruf besser unter einen Hut bekommen und ist glücklicher. Zudem kann Telearbeit zu einer steigenden Produktivität führen. Das sind die Vorteile, die bei einer Diskussion rund um das Thema Telearbeit häufig genannt werden.

Aber es steht außer Frage: Es gibt auch Nachteile. So soll sich die Arbeit im Homeoffice z. B. gesundheitsschädigend auswirken. Zahlreiche Studie bestätigen inzwischen: Die Arbeit im Homeoffice macht zufriedener, aber bei einem höheren Stress-Level. Als Betriebsrat haben Sie bei der Einführung von Telearbeit zahlreiche Mitbestimmungsrechte. Nutzen Sie diese, um die Arbeit Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Homeoffice insoweit möglichst stressarm zu gestalten.

Sie haben umfassende Mitbestimmungsrechte

Telearbeit ist eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeit. Kollegen, die in Telearbeit tätig sind, haben ihren Arbeitsplatz nicht im Betrieb. Sie nutzen einen Schreibtisch bei sich zu Hause oder in einer anderen Einrichtung. Als Betriebsrat haben Sie bei der Einführung von Telearbeit umfassende Mitbestimmungsrechte. Ihr Arbeitgeber muss Sie bereits im Planungsstadium zur Einführung der Telearbeit unterrichten und sich mit Ihnen beraten. Ihr Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie rechtzeitig

■ umfassend über die Planung von technischen Anlagen, auch EDV-Anlagen, von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen informiert,

■ anhand von Unterlagen zur eigenen Information ins Bild setzt sowie

■ bei den vorgesehenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Arbeit beteiligt.

Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Telearbeit können Sie nur zweckmäßig wahrnehmen, wenn Sie alle erforderlichen Informationen von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Welche das sind, lesen Sie nachstehend.

Alle notwendigen Informationen erhalten?

■ Hat Ihr Arbeitgeber dargelegt, warum er Telearbeit einführen will (Zielsetzung des Einsatzes)?

■ Hat er beschrieben, was sich nach Einführung der Telearbeit im Betrieb für die Mitarbeiter ändert (Beschreibung der organisatorischen Auswirkungen)?

■ Hat er beschrieben, ob und wie sich die Arbeit Ihrer Kolleginnen und Kollegen verändert (Beschreibung der Auswirkungen auf Arbeitsinhalte und -zusammen hänge)?

■ Hat er aufgeführt, welche EDV-Programme und -Systeme er nutzen will? Falls Sie alle Fragen mit Ja beantworten können, haben Sie alle erforderlichen Informationen erhalten. Mussten Sie hingegen eine oder mehrere Fragen mit Nein beantworten, sollten Sie die fehlenden Angaben umgehend nachfordern.

Bei bestehender Unsicherheit

Ist Ihr Arbeitgeber sich noch unsicher, ob er Telearbeit einführen soll oder nicht, kann er einen Testlauf bzw. ein Pilotprojekt starten. Dazu sollte er Ihre Kolleginnen und Kollegen zunächst befragen, ob sie überhaupt Interesse an einem Telearbeitsplatz haben.

Falls das der Fall sein sollte, kann er einen solchen befristet einrichten, z. B. für 6 Monate. So kann er feststellen, ob diese Arbeitsform etwas für Ihren Betrieb sowie Ihre Kollegen ist. Läuft alles gut, kann er nach 6 Monaten an dem System festhalten und die Telearbeitsplätze dauerhaft einrichten.

Arbeitszeit festlegen

Werden für die Telearbeitnehmer Arbeitszeitregelungen getroffen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Überstundenanordnungen betreffen, bestimmen Sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mit. Im Hinblick auf die Festlegung der Bedingungen sollten Sie an Folgendes denken:

■ die Anwesenheitstage der Kollegen im Betrieb festzulegen,

■ die von den Kollegen einzuhaltenden Kernarbeitszeiten am Telearbeitsplatz im heimischen Büro zu regeln,

■ mögliche Fixzeiten festzulegen,

■ die Zugangszeiten zum betrieblichen EDV-System abzuklären,

■ Regelungen zu den Arbeitsnachweisen zu treffen.

Muster-Schreiben: Nachfordern von Unterlagen

An den Arbeitgeber im Hause                                                              Ort, Datum …

Fehlende Angaben zur Telearbeit

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

am … haben Sie uns unterrichtet, dass Sie für die Beschäftigung von Frau … und Herrn … ab dem … Telearbeit einführen wollen. Sie haben uns eine Fülle von Informationen zukommen lassen. Es fehlen aber folgende Angaben:

Warum soll die Telearbeit eingeführt werden?

Welche Arbeitszeiten sollen während der Telearbeit gelten?

Wie wird die Datensicherheit gewährleistet?

Bitte lassen Sie uns die fehlenden Informationen spätestens bis kommenden Freitag, den …, zukommen. Vorher können wir uns kein abschließendes Urteil bilden und nicht endgültig entscheiden.

Freundliche Grüße

Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)

Interne Ausschreibung

Als Betriebsrat haben Sie nach § 93 BetrVG das Recht zu verlangen, dass Telearbeitsplätze intern ausgeschrieben werden.

Versetzung

Mit der Einführung der Telearbeit kommt es immer zu einer Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG. Hier benötigt Ihr Arbeitgeber Ihre Zustimmung nach § 99 BetrVG – vorausgesetzt, in Ihrem Betrieb sind in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Ist die Versetzung nur mittels einer Änderungskündigung möglich, muss Ihr Arbeitgeber Sie dazu auch anhören (§ 102 BetrVG).

Schulungen

Erkennen Sie, dass ein Telearbeitnehmer in seiner Leistung zurückfällt, dann verlangen Sie nach § 97 Abs. 2 BetrVG Schulungen für ihn.

Ihre Zuständigkeit für Telearbeitskollegen

Ein Telearbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer Ihres Betriebs. Deshalb sind Sie als Betriebsrat für ihn genauso zuständig wie für die Kolleginnen und Kollegen, die vor Ort im Betrieb arbeiten. Telearbeiter sind sogar ausdrücklich im Gesetz als Arbeitnehmer genannt, für die Sie als Betriebsrat zuständig sind (siehe § 5 Abs. 1 BetrVG).

Zudem ist der Telearbeitsplatz eines Telearbeitnehmers ein betrieblicher Arbeitsplatz. Deshalb muss Ihr Arbeitgeber auch hier alle arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und Sie als Betriebsrat dürfen diese auch kontrollieren (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Ihr Arbeitgeber darf deshalb aber nun nicht einfach die Wohnung eines Kollegen betreten. Der Telearbeitnehmer könnte dies mit Hinweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung verweigern.

Tipp: Empfehlung aussprechen:
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte sich Ihr Arbeitgeber im Vertrag deshalb ein Zutrittsrecht sichern. Geben Sie ihm diesen Rat.

Ausstattung des Telearbeitsplatzes

Bei der Ausstattung des Telearbeitsplatzes ist von praktischen Überlegungen auszugehen. Die folgenden Aspekte sollten Sie im Rahmen Ihrer Mitbestimmung abwägen:

■ Wird die Telearbeit zu Hause durchgeführt, benötigt der Kollege einen separaten und vor allen Dingen abschließbaren Raum, den er als Büro nutzen kann.

■ Außerdem ist ein PC/Notebook mit Firmenanbindung meist unumgänglich – ein Schreibtisch sowieso.

■ Gleiches gilt für einen Telefon-/Telefaxanschluss sowie eventuell einen Drucker, Scanner und Faxgerät.

Wenngleich Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, den Telearbeitsplatz bis ins Detail auf seine Kosten auszustatten, sollte er dennoch ernsthaft überlegen, das zu tun. So hat er die größere Handhabe über die Gerätschaften. Denn er kann sie selbst aussuchen und außerdem kann er dem Kollegen Anweisungen bezüglich des Gebrauchs und der Wartung der Sachen geben. Zudem spart sich Ihr Kollege viel Organisationsund Kostenaufwand.

Tipp: 

Verpflichtung, Inventarliste zu führen

Damit es später bei einer ggf. stattfindenden Auflösung des Telearbeitsplatzes nicht zum Streit kommt, sollten Ihre Kolleginnen und Kollegen über die Ausstattung des Homeoffice eine aktuelle Inventarliste führen.

Halten Sie Kontakt zu den Telearbeitskollegen

Auch wenn Sie den Telearbeiter nicht mehr tagtäglich sehen, sollten Sie die zwischenmenschliche Ebene nicht vergessen. Denn bei allen genannten Vorteilen, welche die Telearbeit bietet, hat sie auch einen gewaltigen Nachteil: Sie kann zu einer gewissen Isolation der Kollegen führen.

Die drohende Isolation betrifft nicht nur den sozialen Bereich, sondern auch ganz einfache organisatorische Fragen. Schließlich bekommt der Telearbeitskollege den Flurfunk nicht mehr mit, die Geburtstags-und Abschiedsfeiern und natürlich sonstige Tratschereien zwischendurch. Zudem passiert es immer wieder, dass bestimmte organisatorische Neuregelungen an Telearbeitskräften vorbeigehen. Letztlich sind sie meist nicht mehr Teil des Ganzen.

Dem entgegenzuwirken, sollten Sie sich zur Aufgabe machen. Folgende Maßnahmen bieten sich an:

■ Informieren Sie Ihre Telearbeitskollegen ganz bewusst immer über Neuerungen im Betrieb.

■ Kontrollieren Sie regelmäßig, dass Telearbeiter nicht aus den diversen E-MailVerteilern fliegen. Geschieht dies, bekommen sie gar nichts mehr mit.

■ Vergessen Sie nicht, sie zu Firmenfesten, wichtigen Meetings usw. einzuladen. Gleiches gilt für Ihre Betriebsversammlungen.

■ Achten Sie darauf, dass die vertraglich festgelegten Anwesenheitszeiten in Ihrem Betrieb eingehalten werden.

■ Bei Kollegen, die einen Großteil ihrer Arbeit in Telearbeit leisten oder nur von zu Hause aus arbeiten, sollten Sie zudem feste Besprechungszeiten einführen. So bleiben beide Seiten auf dem Laufenden.

Tipp: Betreuen Sie Ihre Kollegen zu Beginn intensiv: Gerade in der Anfangsphase der Telearbeit sollten Sie die betreffenden Kolleginnen und Kollegen besonders intensiv betreuen. Das bietet Ihnen eine gute Gelegenheit festzustellen, ob sie mit der neuen Situation gut zurechtkommen. Fragen Sie sie ganz bewusst in regelmäßigen Abständen, wie ihnen ihre neue Rolle gefällt. So können Sie einer drohenden Isolation von Anfang an vorbeugen.

Überblick: Diese Informationen muss Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilen

Notwendige InformationenErhalten?
Ihr Arbeitgeber hat das Ziel des Einsatzes der Telearbeit ausführlich dargelegt und dabei grundsätzlich die Vor-und Nachteile für beide Seiten erläutert. Er hat Ihnen erklärt, wie er Nachteile für Kollegen minimieren will.
Er hat Ihnen mitgeteilt, welche Vorkehrungen er trifft, damit die Kollegen nicht unnötigen Gefahren ausgesetzt sind.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen erklärt, was sich nach Einführung der Telearbeit für die betroffenen Kollegen sowie im Betrieb allgemein ändert. Sie haben eine Beschreibung der Auswirkungen auf die Arbeitsinhalte und Arbeitszusammenhänge erhalten.
Er hat Sie im Detail darüber informiert, welche EDV-Systeme und -Programme er nutzen will.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Beschreibung der beim Einsatz entstehenden personenbezogenen Daten geliefert.
Er hat Ihnen dargelegt, wie er den Missbrauch der Daten Ihrer Kollegen verhindern will.
Können Sie bei allen Punkten „Erhalten“ ankreuzen, haben Sie die Informationen für die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Einführung von Telearbeit bekommen.

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