Sie haben nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein allgemeines Informationsrecht. Ihr Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und umfassend unterrichten. Das ist konsequent. Denn Sie können Ihre Mitbestimmungsrechte nur wahrnehmen, wenn Sie umfassend informiert sind. Allerdings nehmen es einige Arbeitgeber mit dem Informationsanspruch nicht so genau. Damit Sie Ihre Möglichkeiten ab sofort kennen, lesen Sie im Folgenden das Wichtigste zu Ihren Informationsrechten.
Immer wenn Sie eine Aufgabe benennen können, zu deren Erfüllung bestimmte Informationen notwendig sind oder werden, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Informationen geben. Das heißt: Hört Ihr Arbeitgeber Sie z. B. zu einer betriebsbedingten Kündigung an, ist er verpflichtet, Ihnen alle notwendigen Informationen, beispielsweise zur Sozialauswahl, mitzuteilen. Deshalb haben Sie als Betriebsrat grundsätzlich einen Unterrichtungsanspruch, wenn Sie konkrete Beteiligungsrechte ausüben wollen.
! ACHTUNG
Ihre Information ist immer wichtig
Aber auch wenn Sie kein konkretes Beteiligungsrecht haben, ist die Information wichtig. In diesen Fällen können Sie sich häufig auf Ihre Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berufen.
Nach dieser Vorschrift können Sie z. B. verlangen, über die Arbeitszeiten informiert zu werden. Denn Sie haben nach § 80 Abs. 1 BetrVG das Recht, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu kontrollieren. Außerdem können Sie sich zwecks Überprüfung, ob Ihr Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einhält, die Stellenbeschreibung vorlegen lassen.
Diese Pflichten hat Ihr Arbeitgeber
Die Information Ihres Arbeitgebers muss rechtzeitig, umfassend und verständlich erfolgen. Rechtzeitig ist eine Information nur dann erfolgt, wenn Sie sich mit der Angelegenheit ordnungsgemäß befassen konnten. Gehen Sie dabei vom Gegenstand Ihrer Beteiligung und den konkreten Umständen aus.
Das eigentliche Problem insoweit ist, dass man die Rechtzeitigkeit aus dem Rückblick bestimmt. Eine Information erfolgt, Sie prüfen und merken meist erst dann, wenn die Zeit schon drängt, dass wesentliche Informationen fehlen. Arbeitgeber verteidigen sich häufig, dass Sie um bestimmte Informationen nicht gebeten haben. Das müssen Sie aber nicht. Denn Ihr Arbeitgeber muss Sie umfassend informieren. Sie müssen in der Lage sein, sich aufgrund der Informationen ein Bild zu machen, das es Ihnen ermöglicht, eine qualifizierte Entscheidung zu treffen.
Die Information Ihres Arbeitgebers muss zudem verständlich sein. Ist eine Information zu umfangreich oder für Sie aus anderen Gründen nur schwer zu durchdringen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen sogar eine Zusammenfassung erstellen.
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG haben Sie auch einen Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen zu notwendigen Informationen. Machen Sie diesen Anspruch im Zweifel geltend, um sich ein besseres Bild von der Angelegenheit zu machen.
Tipp: Betriebsvereinbarung schließen
Um Ihre Ansprüche bei Ihrem Arbeitgeber in den Fokus zu rücken, sichern
Sie sie am besten in einer generellen Regelung ab.
Muster-Betriebsvereinbarung: Informationspflicht des Arbeitgebers
Informationspflicht des Arbeitgebers
Zwischen der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, wird über die Ausgestaltung der arbeitgeberseitigen Information des Betriebsrats folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
Präambel
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig, umfassend und verständlich zu informieren. Mit dieser Betriebsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung jederzeit nachkommt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung bezieht sich sowohl auf das allgemeine Informationsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als auch auf seine besonderen Informationsrechte.
§ 2 Ablauf der Information
Der Arbeitgeber hat die Information rechtzeitig, umfassend und verständlich vorzunehmen.
Die Unterrichtung hat grundsätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats und/oder dessen Stellvertreter zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus initiativ tätig zu werden. Er muss den Betriebsrat von sich aus informieren.
§ 3 Rechtzeitigkeit
Eine Unterrichtung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sich der Betriebsrat mit der Angelegenheit ordnungsgemäß befassen konnte. Die Information muss deshalb spätestens 6 Wochen vor der Umsetzung einer konkreten Maßnahme erfolgen. Im Einzelfall können kürzere Fristen, z. B. bei einer fristlosen Kündigung, oder auch längere Fristen, etwa wenn es um eine umfassende Betriebsänderung geht, angebracht sein.
§ 4 Umfassende Information
Umfassend erfolgt die Information nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung stellt, die er selbst auch zur Entscheidung vorliegen hatte bzw. die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Eine Darstellung der Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Auf Wunsch des Betriebsrats gewährt der Arbeitgeber dem Gremium zudem Einsicht in die jeweiligen Dokumente.
§ 5 Verständlichkeit
Die Unterrichtung hat grundsätzlich in deutscher Sprache und für den Laien verständlich zu erfolgen. Sind ausländische Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats, wird die Information für sie übersetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betreffenden offensichtlich der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind.
§ 6 Schriftlichkeit
Die Unterrichtung hat immer auch in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Information gilt erst als vollständig, wenn dem Betriebsrat zumindest auch die schriftlichen Unterlagen übergeben wurden.
§ 7 Folgen einer mangelnden Information
Bei einer mangelnden Information ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fehlenden oder unklaren Angaben nachzuliefern. Der Betriebsrat fordert ihn eindeutig dazu auf.
Etwaige Entscheidungsfristen des Betriebsrats, beispielsweise aus § 102 BetrVG, laufen bei mangelnder Information nicht an.
§ 8 Monatliche Gespräche
Betriebsrat und Arbeitgeber nutzen das Monatsgespräch zur Information und Aussprache.
§ 9Verschwiegenheit
Der Betriebsrat verpflichtet sich nochmals ausdrücklich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen seiner Tätigkeit ihm bekannt gewordenen Informationen und Tatsachen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollte eine in dieser Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Die Wirkung der Betriebsvereinbarung insgesamt bleibt davon unberührt.
§ 11 Inkrafttreten und Kündigung
Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Nach ihrer Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.
Ort, Datum, Unterschriften
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