Lesezeit 1,5 Minuten
Auszubildende benötigen Ihren besonderen Schutz als Betriebsrat und Ihre Fürsorge. Das ist klar. Schließlich sind Auszubildende keine billigen Arbeitskräfte. Sie sind vielmehr in Ihrem Betrieb, um etwas zu lernen. Damit dieses Ziel am Ende eines jeden Tages auch erreicht wird, ist es besonders wichtig, dass Sie als Betriebsrat sie durch die Nutzung Ihrer Beteiligungsrechte unterstützen und fördern – gerade jetzt während der Corona-Pandemie.
Gesetz verpflichtet Sie, sich um junge Arbeitnehmer zu kümmern
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat die Wahrung und Förderung der Interessen und Belange der Jugendlichen und der Auszubildenden zu einer besonderen Aufgabe von IŠen als Betriebsrat gemacht (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 und 5 BetrVG). Zudem haben Sie im Bereich der beruflichen Ausbildung – ob intern oder extern – umfangreiche Beteiligungsrechte.
Der Begriff Berufsbildung in den §§ 96 ff. BetrVG ist weit gefasst. Darunter fällt sowohl die Aus- als auch die Weiterbildung:
- Ausbildung in diesem Sinne meint die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen durch Ihren Arbeitgeber bzw. den bestellten Ausbildenden.
- Die Weiterbildung von IŠen und Ihren Kollegen erfasst in erster Linie Ihre Fortbildung. Aber: Auch die Umschulung gehört dazu.
Wie Ihr Arbeitgeber Ihren Kolleginnen und Kollegen das Wissen vermittelt, spielt keine Rolle. Die von ihm gewählte Maßnahme muss lediglich berufsbezogen sein (Beispiel: Ausbildungsmaßnahmen für Praktikanten und Volontäre, betriebliche Lehrgänge und Seminare, Traineeprogramme für Führungskräfte).
Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung […] die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
Ihr Arbeitgeber muss sich mit Ihnen beraten
In Sachen Aus- und Fortbildung haben Sie vor allem ein Beratungsrecht. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss Ihr Arbeitgeber mit IŠen alle Fragen der betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildung beraten.
Davon sind vor allem die Beratung über das Ergebnis des ermittelten Bildungsbedarfs und die individualrechtliche Gestaltung der Maßnahmen erfasst. Dazu gehört z. B. die Aufnahme einer Vereinbarung in den Vertrag mit einem Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Fortbildungskosten für den Fall, dass er das Unternehmen vorzeitig verlässt.
Ein echtes Mitbestimmungsrecht können Sie hingegen nicht geltend machen. Sie können aber Ihrem Arbeitgeber Vorschläge zu dem Thema unterbreiten.
Viele Auseinandersetzungen können Sie vermeiden, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich auf ein fundiertes Ausbildungssystem einigen. Am besten legen Sie ein solches in einer Betriebsvereinbarung fest.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



