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Viele Unternehmen nutzen soziale Netzwerke inzwischen ganz selbstverständlich für unternehmerische Prozesse. Marketing und Markenbildung sind hier zu nennen. Viele Arbeitnehmer knüpfen darüber Netzwerke und pflegen auf diesem Weg ihre Kontakte. Besonders intensiv werden soziale Netzwerke im Recruiting, also in der Personalneugewinnung, genutzt. Schließlich erledigt die heranwachsende Generation bereits seit Längerem viele Prozesse via Social Media. Den Arbeitgebern blieb und bleibt nichts anderes übrig, als mitzumachen. Deshalb stehen soziale Netzwerke inzwischen auch bei vielen Arbeitgebern hoch im Kurs.
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Arbeitgeber muss die private Nutzung nicht tolerieren
Sie und viele Ihrer Kollegen werden einen Internetzugang am Arbeitsplatz haben. Diesen dürfen Sie zu betrieblichen Zwecken nutzen. Das ist klar. Ihr Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, Ihnen die Privatnutzung des Internets zu gestatten, auch wenn das heute üblich ist. Es ist grundsätzlich seine Angelegenheit, festzulegen, in welchem Umfang er die private Nutzung erlaubt. Er kann die private Nutzung gestatten, eingeschränkt erlauben oder gar nicht zulassen. Entscheidet sich Ihr Arbeitgeber für eine eingeschränkte Erlaubnis, einigen Sie sich mit ihm, die Bedingungen in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Schaffen Sie durch konkrete Regeln Rechtsklarheit
Die zunehmende Technisierung ermöglicht große Freiheiten, die Sie und Ihre Kollegen gern nutzen und von denen letztlich auch Ihr Arbeitgeber profitiert. Aber sie birgt je nach betriebsinterner Regelung auch weiterhin Risiken. Schließlich betreiben viele Arbeitnehmer ihre Kontaktpflege während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz. Das ist zumindest nicht immer erlaubt.
Damit es nicht irgendwann zum Eklat zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihren Kollegen kommt, einigen Sie sich am besten mit Ihrem Arbeitgeber auf klare Regeln. Treffen Sie in einer Betriebsvereinbarung auch Regelungen zur Nutzung von sozialen Netzwerken. Ein Muster finden Sie hier:
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So reden Sie als Betriebsrat mit
Möchte Ihr Arbeitgeber Verhaltensregeln zu sozialen Netzwerken aufstellen, muss er Sie beteiligen. Hier gelten dieselben Regeln wie bei der Internetnutzung. Danach haben Sie kein Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, ob die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zugelassen wird oder nicht. Das entscheidet Ihr Arbeitgeber allein. Entscheidet er sich allerdings, die private Nutzung zumindest teilweise zuzulassen, muss er Sie bei der Aufstellung der diesbezüglichen Verhaltensregeln beteiligen. Denn solche Regelungen fallen unter Ihr Mitbestimmungsrecht zur Ordnung im Betrieb, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
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