So etablieren Sie ein sinnvolles Fehlzeitenmanagement

11. Oktober 2018

Die Fehlzeiten in Deutschland und die damit verbundenen Kosten für die Betriebe steigen weiter an. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass Ihr Arbeitgeber dem entgegenwirken möchte. Doch nicht jede Maßnahme ist erlaubt. Zudem geht es in vielen Fällen nicht ohne Ihre Beteiligung. Die Ermittlung der Ursachen für gehäufte Fehlzeiten im Betrieb ist auch in Ihrem Sinne bzw. im Sinne Ihrer Kolleginnen und Kollegen.

Wenn die Arbeit krank macht oder die Motivation fehlt, sind die Gründe hierfür häufig im Unternehmen selbst zu finden. Als Betriebsrat sollten Sie die Suche nach Gründen begleiten. Achten Sie dabei darauf, dass sie tatsächlich im Interesse Ihrer Kollegen durchgeführt wird.

Fehlzeiten erfassen: Bestehen Sie auf Anonymisierung

Gern erfassen Arbeitgeber die Fehlzeiten und werten sie statistisch aus. Beliebt ist der Vergleich betrieblicher Fehlzeiten mit denen anderer Unternehmen. Dagegen können und brauchen Sie als Betriebsrat nichts zu tun. Sie sollten allerdings penibel darauf achten, dass die Daten der Mitarbeiter anonym bleiben.

Nutzt Ihr Arbeitgeber technische Einrichtungen, z. B. den PC, um das Fehlzeitenverhalten Ihrer Kollegen systematisch zu überwachen, bestimmen Sie mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz). Er darf ein System zur Überwachung nicht ohne Ihre Zustimmung einführen.

Tipp: Prävention forcieren
Als Betriebsrat tun Sie gut daran, wenn Sie sich vor allem dafür einsetzen, vorbeugend tätig zu werden. Versuchen Sie, die Fehlzeiten in Ihrem Betrieb durch die Etablierung von gesundheitsfördernden Maßnahmen zu senken. Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber dazu eine Betriebsvereinbarung.

Muster-Betriebsvereinbarung: Fehlzeitenmanagement

Fehlzeitenmanagement

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung zur Senkung von Fehlzeiten durch gesundheitsfördernde Maßnahmen geschlossen:

Präambel

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Fehlzeitenquote im Betrieb durch gesundheitsfördernde Maßnahmen zu senken. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, darauf zu achten, dass gesundheitliche Risiken minimiert werden. Konkrete betriebliche Ursachen sollen erkannt und nach Möglichkeit beseitigt werden. Im Mittelpunkt der betrieblichen Gesundheitsförderung stehen deshalb die Beschäftigten. Ihr Wohlbefinden soll gesteigert werden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Betriebs.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, ein Höchstmaß an vorbeugendem Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen und zu erhalten. Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation im Betrieb sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen.

§ 3 Mitwirkung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist in die betriebliche Gesundheitsförderung aktiv eingebunden und unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen.

Er kümmert sich aktiv um die ständige Verbesserung der bisherigen Maßnahmen. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Einbindung der Beschäftigten

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und den Arbeitnehmern ist für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unabdingbar. Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass effektive Schutzmaßnahmen und Gesundheitsförderungsprogramme festgelegt werden können, getroffene Maßnahmen von den Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen ermittelt und bewertet werden kann.

Alle Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen. Zudem trifft sie die Pflicht, etwaige von ihnen festgestellte Gefahren umgehend zu melden (§ 16 Arbeitsschutzgesetz).

§ 5 Organisation des Arbeitsschutzes

Über notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam. Sie gründen dazu einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser ist paritätisch mit je 2 Personen von Arbeitgeber- und Betriebsratsseite sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit besetzt. Alles Nähere zum Arbeitsschutz wird in der gesonderten Betriebsvereinbarung „Arbeitsschutz“ geregelt, die sich im Anhang befindet.

§ 6 Arbeitskreis Gesundheit

Zur Unterstützung des Arbeitgebers und des Betriebsrats wird ein Arbeitskreis Gesundheit gegründet. Dieser erarbeitet Vorschläge für Programme zur betrieblichen Gesundheitsförderung, entwickelt Maßnahmen und setzt diese um.

§ 7 Gesundheitsförderprogramme

In enger Zusammenarbeit mit der Betriebskrankenkasse werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheit gezielte Gesundheitsförderprogramme angeboten. Die Teilnahme an diesen Kursen ist freiwillig. Durch die Nichtteilnahme dürfen einem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

§ 8 Fehlzeitengespräch

Fehlt ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als 4 Wochen, wird im Rahmen eines Fehlzeitengesprächs geklärt, was getan werden kann, um seine Fehlzeit zu verringern, und durch welche spezifischen Maßnahmen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer arbeits- und einsatzfähig bleibt. Das Fehlzeitengespräch wird zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem jeweiligen Vorgesetzten geführt. An dem Gespräch kann auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied teilnehmen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt mit beiderseitiger Unterschrift in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirken die Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

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10/2018 VNR AG

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