Mehr Stress, mehr Arbeitsverdichtung und mehr Überstunden: Arbeitnehmer leisten einer Studie zufolge immer mehr Überstunden. In den vergangenen Jahren seien in Deutschland mehr als 1,8 Millionen Arbeitsstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit geleistet worden. Mehr als die Hälfte davon unbezahlt. Das darf eigentlich nicht sein. Dennoch passiert es in der Praxis. Denn Überstunden müssen angeordnet werden, damit ein Anspruch auf Bezahlung entsteht.
Allerdings fehlen in vielen Betrieben genaue Regelungen dazu, wer Überstunden anordnen darf und wie diese zu vergüten sind. Das führt spätestens in dem Moment, in dem ein Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für etwaige Überstunden fordert, zu einer Auseinandersetzung. Werden Sie als Betriebsrat deshalb präventiv tätig. Schaffen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber klare Regelungen. Sie können gut Einfluss nehmen, denn Sie haben umfassende Mitbestimmungsrechte.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Sie verlangen, bei der Entscheidung über die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit, also über die Anordnung von Überstunden, beteiligt zu werden. Ihr Mitbestimmungsrecht besteht nur, wenn die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verlängert werden soll. Maßgeblich ist, dass die auftretenden Fragen die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer betreffen.
! ACHTUNG
Mehrere Arbeitnehmer müssen betroffen sein
Um den kollektiven Bezug zu begründen, ist es aber nicht zwingend Voraussetzung, dass Ihr Arbeitgeber gegenüber mehreren Arbeitnehmern tatsächlich Überstunden anordnet. Die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter hat lediglich eine Indizwirkung für das Bestehen eines kollektiven Tatbestands.
Das heißt konkret: Es genügt, wenn Ihr Arbeitgeber zwischen mehreren Mitarbeitern eine Auswahlentscheidung trifft. Für Sie bedeutet das: Bevor Ihr Arbeitgeber Überstunden anordnet, benötigt er generell Ihre Zustimmung.
Hier bestimmen Sie mit
Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auf folgende Fragen:
- Sollen überhaupt Überstunden geleistet werden?
- Wann sollen die Überstunden geleistet werden?
- In welchem Umfang sollen Überstunden erbracht werden?
- Welche Kolleginnen und Kollegen sollen Überstunden leisten?
- Wie werden die Überstunden vergütet?
Aber: Die letzte Frage stellt sich nur, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt. Sie sehen: Ihr Mitbestimmungsrecht bezieht sich also praktisch auf alle im Zusammenhang mit den Überstunden anfallenden Fragen.
Hinsichtlich der Betroffenen kann sich Ihr Mitbestimmungsrecht auf
- alle Mitarbeiter des Betriebs, mit Ausnahme der leitenden Angestellten,
- Mitarbeitergruppen,
- Betriebsteile,
- Abteilungen oder
- einzelne Kollegen beziehen.
Sogar Freiwillige sind erfasst
Ihr Mitbestimmungsrecht besteht auch, wenn ein Kollege die Überstunden freiwillig leistet. Sogar von Ihrem Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnete, sondern lediglich geduldete Überstunden unterliegen Ihrer Mitbestimmung (Landesarbeitsgericht Hamm, 9.1.2009, Az. 10 TaBV 99/08).
Wann Sie ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG haben
In den folgenden Fällen haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG:
- laut Bundesarbeitsgericht (BAG) bei der Einführung von Bereitschaftsdiensten oder Rufbereitschaft im Betrieb außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (29.2.2000, Az. 1 ABR 15/99),
- bei Sonderschichten und Arbeitsausfällen an einzelnen Tagen und
- bei einer Mitarbeiterversammlung außerhalb der üblichen Arbeitszeit, wenn Ihr diese anderweitig verpflichtend ist. Arbeitgeber die Teilnahme anordnet bzw.
Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
Bei höherer Gewalt (z. B. Überschwemmung) ist Ihr Mitbestimmungsrecht eingeschränkt. In diesen Fällen hat Ihr Arbeitgeber das Recht, ohne das Vorliegen Ihrer Zustimmung Anordnungen und Maßnahmen einzuleiten, die Überstunden beinhalten. Schließlich handelt es sich um einen Notfall.
Dabei muss es sich um eine unvorhergesehene und schwerwiegende Situation handeln. Sie dürfen für Ihren Arbeitgeber entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlussfassung in der Lage sein. Ihr Arbeitgeber muss also zum sofortigen Handeln gezwungen sein.
Tipp: Auch im Notfall reden Sie als Betriebsrat mit
Auch in Notfällen entfällt Ihr Mitbestimmungsrecht nicht vollständig.
Ihr Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, Ihre Beteiligung nachzuholen.
Wann Sie kein Mitbestimmungsrecht haben
Folgende Sachverhalte sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungsfrei:
- Überstunden mit vollem Freizeitausgleich im Bezugszeitraum (Beispiel: Ihr Arbeitgeber und ein Kollege haben sich auf Wochenarbeitszeit geeinigt. Dieser bleibt am Montag 2 Stunden länger. Dafür geht er am Freitag 2 Stunden früher.)
- Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme
- Dienstreise außerhalb der normalen Arbeitszeit, und zwar wenn während der Reise keine Arbeitsleistung erbracht wird (BAG, 23.7.1996, Az. 1 ABR 17/96)
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie ignoriert
Ignoriert der Arbeitgeber Ihr Mitbestimmungsrecht, können Sie sich bei allen Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gleich an das Arbeitsgericht wenden. Dort können Sie ihm die Durchführung der Überstunden, notfalls unter Androhung eines Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes, untersagen lassen.
Zudem wirkt sich die fehlende Beteiligung unmittelbar auf das Beschäftigungsverhältnis des Betroffenen aus. Schließlich ist Ihre vorherige Zustimmung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Überstundenanordnung Ihres Arbeitgebers. Ordnet er diese ohne Ihre vorherige Zustimmung an, ist die Anweisung unwirksam.
Überstunden richtig anordnen: So geht’s
Bei der Anordnung der Überstunden kommt es auf 2 Punkte an:
- Die Überstunden müssen rechtzeitig angeordnet werden: Ist die Anwesenheit eines Kollegen während der arbeitsfreien Zeit unbedingt notwendig, sollte Ihr Arbeitgeber den Betroffenen mindestens eine Woche vorher informieren. Etwas anderes gilt nur bei einem Notfall, wenn ein deutlich überwiegendes betriebliches Interesse die Anordnung notwendig macht.
- Sie müssen beteiligt werden. Ihr Arbeitgeber muss vorher immer Ihre Zustimmung einholen.
Auch die Anordnung von zusätzlicher Arbeit für Teilzeitbeschäftigte ist eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und unterliegt Ihrer Mitbestimmung. Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei darauf,
- ob und in welchem Umfang und
- von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden dürfen.
Wie Überstunden vergütet werden müssen
Überstunden sind grundsätzlich extra zu vergüten. Bei tarifgebundenen Unternehmen ist das meist einfach. Denn fast immer regelt der Tarifvertrag, wie die Mehrarbeit vergütet werden muss.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen für eine Überstunde mindestens den normalen Bruttostundenverdienst zahlen. Ein zusätzlicher Überstundenzuschlag fällt nur dann an, wenn
- es sich um Nachtarbeit handelt oder
- der Zuschlag vertraglich vereinbart ist.
Branchenübliche Zuschläge variieren zwischen 25 und 100 % des Bruttostundenverdienstes – abhängig davon, ob die Stunden werktags, am Wochenende oder nachts geleistet wurden. Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber Überstunden auch noch durch eine etwas höhere Vergütung pauschal abdecken. In der Regel hält er dann im Vertrag fest: „Etwaige Überstunden sind durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.“
Bei einer solchen Formulierung sollten Sie als Betriebsrat aufmerksam werden. Denn überschreitet ein Mitarbeiter die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche, müssen die darüber hinausgehenden Stunden gesondert vergütet werden (BAG, 28.9.2005, Az. 5 AZR 52/05).
Tipp: Arbeitszeitkonto prüfen
Ich rate Ihnen als Betriebsrat, anhand der Arbeitszeitkonten zu prüfen,
ob es Fälle gibt, in denen Kolleginnen und Kollegen mehr als 48 Stunden
wöchentlich gearbeitet haben. Machen Sie sie darauf aufmerksam, dass
ihnen die Bezahlung der über die Höchstgrenze geleisteten Stunden selbst
dann zusteht, wenn im Vertrag oder Tarifvertrag geregelt ist, dass
diese mit dem Gehalt abgegolten sind.
Regelung von Überstunden
Sorgen Sie als Betriebsrat dafür, dass Überstunden in Ihrem Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Versuchen Sie, Ihren Arbeitgeber stattdessen von Neueinstellungen zu überzeugen.
Am besten vereinbaren Sie, sofern das nicht aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrags ausgeschlossen ist, die entsprechenden Modalitäten in einer Betriebsvereinbarung. Wie Sie Gespräche zu einer solchen anstoßen, können Sie dem folgenden Muster-Schreiben entnehmen:
Muster-Schreiben: Regelung der Überstunden
Betriebsrat
An den Arbeitgeber im Hause
Ort, Datum …
Regelung zu Überstunden
Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,
Sie teilten uns am … mit, dass in verschiedenen Abteilungen erneut das Ableisten von Überstunden erforderlich sei. Die Ihrem Schreiben beigelegten Unterlagen machen dies unstreitig glaubhaft. Wir als Betriebsrat sind grundsätzlich mit einer vorübergehenden Mehrarbeit von täglich … Stunden einverstanden. Wir würden diese und weitere Fälle von Mehrarbeit aber gern im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln.
Nennen Sie uns bitte zeitnah einen Terminvorschlag. Bei dem Treffen können wir dann die wichtigsten Punkte besprechen.
Teilen Sie uns auch bitte umgehend mit, für welche Abteilung genau Sie die Ableistung von Überstunden vorsehen. Des Weiteren bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: Offenlegung des Kapazitätsauslastungsgrades der übrigen Abteilungen für die nächsten 2 Monate, Vorlage der Eckdaten der Auftragsentwicklung des gesamten Betriebs für die nächsten 4 Monate, Unterlagen zur laufenden Personalplanung, insbesondere Eckdaten über die Personalbedarfsplanung und Vorlage der geplanten Maßnahmen zur Deckung des permanenten Personalmangels.
Freundliche Grüße
Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)
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Regelung vorübergehender Mehrarbeit
Beim Thema Überstunden reden Sie als Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich darauf, ob und in welchem Umfang und von welchen Arbeitnehmern die Überstunden geleistet werden dürfen.
Schnell-Checkliste Überstunden richtig angeordnet?
- Die Überstunden waren zu leisten (grundsätzliche Bereitschaft ist vertraglich geregelt bzw. es lag ein dringender Notfall vor).
- Der Betriebsrat hat zugestimmt.
- Die Überstunden wurden richtig angeordnet.
- Geleistete Überstunden werden ordnungsgemäß vergütet.
- Können Sie alle Punkte abhaken, hat der Kollege etwaige Überstunden zu leisten.
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