Lesezeit 1,5 Minuten
Gerade in schwierigen und unsicheren Zeiten, wie wir sie zurzeit erleben, ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber besonders wichtig. Denn wir werden aus dieser Krise wahrscheinlich nur erfolgreich herauskommen, wenn alle an einem Strang ziehen. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen sich gegenseitig unterstützen, um eine für alle tragbare Lösung der verschiedenen Probleme durchsetzen zu können. Dazu sind Sie auch gesetzlich verpflichtet, nämlich über den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das ist ein verpflichtendes Gebot. Sie können es notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
Gebot setzt Maßstäbe
Die mit dem Gebot verbundene Kooperationsmaxime soll und kann nicht die natürlichen Interessengegensätze zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufheben. Sie ist aber ein Maßstab, an dem Sie beide sich bei Ihrer Zusammenarbeit orientieren müssen. Nach § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Sie verpflichtet, mit Ihrem Arbeitgeber unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl Ihrer Kollegen und des Betriebs vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Monatliche Besprechungen mit Arbeitgeber
§ 74 BetrVG konkretisiert noch, dass Besprechungen zwischen Ihnen mindestens einmal monatlich stattfinden sollen und Verhandlungen über streitige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung und dem Recht, Vorschläge zu machen, geführt werden sollen. Ihr Arbeitgeber hat also Ihre Wünsche und Vorschläge ernsthaft zu prüfen.
Aber Sie sind als Betriebsrat stets verpflichtet, auch seine wirtschaftlichen Interessen bzw. die des Betriebs zu berücksichtigen. Ziel sollte es sein, dass Sie beide offen und ehrlich zusammenarbeiten, frei von unangebrachtem Misstrauen.
Gehen Sie auf Ihren Arbeitgeber zu
Selbst wenn Sie absolut im Recht sind: Setzen Sie auf eine konstruktive Kooperation. Sie kommen nicht zum Ziel, wenn Sie sich darauf beschränken, die Fehler Ihres Arbeitgebers immer wieder zu diskutieren. Versuchen Sie lieber, seine Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft zu verbessern, indem Sie aktiv auf ihn zugehen.
Tipp: Betriebsvereinbarung ist sinnvoll
Wenn nicht jetzt, wann dann? Sollte es in Ihrem Betrieb noch keine geben, einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung, in der Sie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen beiden regeln. Ein Muster zur Orientierung finden Sie hier unten:
Downloads zum Thema
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



