Setzen Sie sich für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ein

18. Mai 2018

Als Betriebsrat haben Sie weitere Mitbestimmungsrechte bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, also auch bei Rentnern. So haben Sie z. B. die wichtige Aufgabe, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern, § 80 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Das heißt: Sie haben nicht nur darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen der Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Es geht vielmehr auch darum, dass Sie die Einstellung von älteren Arbeitnehmern bei gleicher Qualifikation und Leistungsfähigkeit unterstützen und Kündigungen vermeiden. Sorgen Sie zudem dafür, dass ältere Kollegen, also Rentner, auch finanziell nicht benachteiligt werden.

Schutz Älterer vor Diskriminierung

In § 75 BetrVG ist ein ausdrückliches und umfassendes Verbot der Benachteiligung wegen des Alters festgelegt. Sie als Betriebsrat sind verpflichtet, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber auf die Einhaltung des gesetzlichen Verbots zu achten. Das gilt selbstverständlich auch für Rentner.

! ACHTUNG: Einseitiger Diskriminierungsschutz

Bei der im BetrVG festgelegten Regelung handelt es sich um einen einseitigen Diskriminierungsschutz. Es werden nur ältere Kollegen gegenüber jüngeren geschützt.

Setzen Sie auf Gleichbehandlung

Gleiches Recht für alle: Nach § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG dürfen ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren nicht benachteiligt werden.

Das heißt auch, dass Ihr Arbeitgeber für altersgerechte Arbeitsplätze sorgen muss. Schließlich ist der körperliche Verschleiß im Alter zwangsläufig. Untersuchungen haben bereits gezeigt, dass die mangelhafte Gestaltung von Arbeitsplätzen und das lange Verbleiben darauf für so manche Altersdefizite verantwortlich sind.

Als Betriebsrat sollten Sie folgende Konsequenzen ziehen

Setzen Sie sich dafür ein, dass ältere Kollegen

  • möglichst keine gleichförmigen Arbeitsabläufe haben,
  • von ihnen keine Daueraufmerksamkeit gefordert wird,
  • sich nicht ständig in Zwangshaltungen befinden,
  • keine oder nur wenige Nachtschichten leisten müssen,
  • keine körperlich anstrengende und taktgebundene Arbeit verrichten müssen,
  • nicht allzu hohem Zeitdruck ausgesetzt sind,
  • keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten verrichten müssen.

Mit der nachfolgenden Checkliste können Sie prüfen, ob in Ihrem Betrieb Handlungsbedarf zum Schutz älterer Kollegen besteht.

Checkliste: So schützen und fördern Sie Ihre älteren Kollegen optimal

  • Sie haben sich dafür eingesetzt, dass Ihr Arbeitgeber älteren Kollegen die Möglichkeit bietet, in Altersteilzeit zu gehen. Dazu haben Sie eine freiwillige Betriebsvereinbarung mit ihm geschlossen.
  • Sie haben gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber und einem Experten ein Zeitwertkontensystem ausgearbeitet.
  • Sie stellen sicher, dass es in Ihrem Betrieb nicht zu Diskriminierungen wegen des Alters kommt (§ 75 BetrVG, § 1 AGG).
  • Sie kümmern sich darum, dass ältere Kollegen bei der Weiterbildung stets berücksichtigt werden (§ 96 Abs. 2 BetrVG).
  • Sie setzen sich dafür ein, dass beim Arbeits- und Gesundheitsschutz auch die speziellen Bedürfnisse der älteren Kollegen berücksichtigt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
  • Sie handeln mit Ihrem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung speziell für ältere Arbeitnehmer aus.

Wenn Sie alle Punkte als erledigt vermerken können, haben Sie das Wichtigste in Sachen Förderung älterer Arbeitnehmer geschafft.

Muster-Schreiben: Diskriminierungsverbot bei älteren Arbeitnehmern

An den Arbeitgeber

Ort, Datum …

Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …, in den vergangenen Wochen erfuhr der Betriebsrat von mehreren Kollegen, die in diesem Jahr das 63. Lebensjahr vollenden, dass die Personalleitung sie aufgefordert hat, den gesetzlichen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen. Zumindest die Kollegen, mit denen wir gesprochen haben, lehnen dies allerdings ab. Sie möchten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs weiterarbeiten.

Wie Ihnen bekannt ist, ist unsere Aufgabe, die älteren Beschäftigten in besonderer Weise zu schützen (§§ 75 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das heißt auch, dass wir sie vor Diskriminierungen bewahren müssen. Durch die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestands werden die älteren Arbeitnehmer gegenüber ihren jüngeren Kollegen benachteiligt, denn die Rente wird bei einem Vorruhestand durch einen systematischen Abschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich geschmälert.

Vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass es bisher keine Klagen Ihrerseits über Qualifikationsmängel oder einen eventuellen Leistungsabfall bei den Betreffenden gab, halten wir das Vorgehen nicht für gerechtfertigt.

Wir bitten Sie zwecks Absprache der weiteren Vorgehensweise um einen Gesprächstermin. Bitte schlagen Sie uns zeitnah Termine vor, an denen wir die Beschäftigung der älteren Arbeitnehmer im Betrieb diskutieren können.

Freundliche Grüße

Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)

© 05/2018 VNR AG

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