Rentner können wie alle anderen Arbeitnehmer auch als Minijobber beschäftigt werden. Dabei gilt grundsätzlich: Es sind keine Sonderregelungen zu beachten. Ihr Arbeitgeber führt für Rentner, die als Minijobber tätig sind, die üblichen Pauschalen ab.
Das heißt: Wie bei jedem anderen Minijobber sind 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und ggf. 2 % Steuer fällig.
Sämtliche Minijobber unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, haben aber eine Befreiungsmöglichkeit. Rentner, die mehr als geringfügig arbeiten und eine Regelaltersrente beziehen, sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Schließlich können sie darin keine Leistungsverbesserung mehr erzielen. Sie erhalten also ihre Rente und können trotzdem unbegrenzt hinzuverdienen.
Ebenfalls keine Ausnahme existiert für Rentner, die als kurzfristig beschäftigte Aushilfen arbeiten. Überschreitet die Beschäftigung die seit dem 1.1.2015 geltende 3-Monats-/70-Arbeitstage-Grenze im Kalenderjahr nicht, müssen für die Aushilfen, die Rente beziehen, keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
! ACHTUNG: Wenn Rentner mehr als geringfügig beschäftigt sind
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind alle Rentner, die eine Tätigkeit über einen Minijob hinaus ausüben, versicherungspflichtig. Die Beiträge sind von Ihrem Arbeitgeber und dem Kollegen jeweils zur Hälfte zu tragen.
© 05/2018 VNR AG
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