Pausen sind Pflicht: So sorgen Sie für die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten

19. April 2018

Pausen sind im Arbeitsleben unverzichtbar. Das wissen wir im Prinzip alle. Dennoch gerate auch ich immer wieder in eine Situation, in der ich durcharbeite, statt eine kurze Pause einzulegen. So ergeht es einer Studie zufolge vielen Beschäftigten. Fast 1/3 der Befragten hält danach die Pausenzeiten nicht ein. Dem sollten Sie als Betriebsrat nicht tatenlos zusehen. Wie Sie auf die Einhaltung der Pausenzeiten Einfluss nehmen können, lesen Sie im Folgenden.

Eine Pause ist eine im Voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit, die der Erholung dient und auf die jeder Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anspruch hat. Im Rahmen des ArbZG müssen Arbeitgeber daher ihr Weisungsrecht ausüben und bestimmen, wer wann Pausen macht.

So bestimmen Sie bei der Festlegung der Pausenzeiten mit

Dieses Weisungsrecht findet allerdings auch eine Grenze. Und zwar in Ihrem Mitbestimmungsrecht. Als Betriebsrat haben Sie bei Arbeitszeitfragen, also auch bei Pausen, die im Vorhinein festgelegt werden müssen, ein Mitbestimmungsrecht, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ihr Beteiligungsrecht greift allerdings nur, soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen.

Sie haben über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht dieser Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Dauer als auch auf die Lage der Pausen.

Diese grundsätzlichen Regelungen gibt es

Genauso wie die Arbeitszeit sind auch Ihre und die Arbeitspausen Ihrer Kollegen durch das ArbZG geregelt. Und zwar in § 4 ArbZG. Arbeiten Ihre Kollegen

►  mehr als 6 Stunden und bis zu 9 Stunden, haben sie einen Pausenanspruch von 30 Minuten,

►  mehr als 9 Stunden, dann stehen ihnen 45 Minuten Pause zu.

Arbeiten Sie in einem Betrieb, in dem es schwierig ist, so lange zusammenhängende Pausen zu gewähren, kann Ihr Arbeitgeber die Pause auch in Zeiträume von mindestens 15 Minuten stückeln.

Arbeitszeit (täglich)Gesetzlich vorgeschriebene Mindestpausenzeit
Bis zu 6 Stundenkeine
Mehr als 6 Stunden30 Minuten
Mehr als 9 Stunden45 Minuten

Jugendliche erhalten mehr Pausen

Jugendliche erhalten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden Ruhepausen von mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss Ihr Arbeitgeber den Jugendlichen 1 Stunde Pause gewähren. Die Pausen müssen zudem im Voraus feststehen.

Wie bei Ihnen und Ihren Kollegen gilt als Ruhepause nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen sind in angemessener zeitlicher Lage zu gewähren. Das heißt, sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.

! WICHTIG: Pause in den Arbeitsräumen nur, wenn die Arbeit dort ruht

Der Aufenthalt während der Pause in den Arbeitsräumen darf Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird (§ 11 Abs. 1 bis 3 Jugendarbeitsschutzgesetz).

Pausenzeiten müssen festgelegt werden

Es ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers, die Pausenzeiten festzulegen. Überzeugen Sie ihn, dass er die Entscheidung darüber mit Ihnen gemeinsam trifft. So können Sie dafür sorgen, dass die Pausenzeiten im Interesse Ihrer Kollegen festgelegt werden.

Wichtig ist dabei, dass Ihr Arbeitgeber die Pausenzeiten vor der Aufnahme der Arbeit festgelegt und mitgeteilt hat. Im Hinblick auf die Pausenzeiten sollten Sie die folgenden 3 Dinge stets vor Augen haben:

1. Ihr Arbeitgeber kann jederzeit längere Pausen gewähren.

2. Pausenzeiten müssen nicht bezahlt werden.

3. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.

Als Betriebsrat vertreten Sie zudem alle Ihre Kollegen aus der Belegschaft. Denken Sie deshalb auch an Ihre rauchenden Kollegen. Diese laufen im Hinblick auf Pausen stets Gefahr, übervorteilt zu werden. Das sorgt dann wiederum bei Ihren nicht rauchenden Kollegen ggf. für Unmut. Treffen Sie deshalb am besten eine Regelung in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Diese könnte folgendermaßen aussehen: Entweder rauchen die Raucher während ihrer Arbeit am Arbeitsplatz in den regulären Pausen. Oder sie stempeln aus, wenn sie rauchen gehen.

Nebenjobs sind zu berücksichtigen

Erlaubt Ihr Arbeitgeber Ihren Kollegen eine Nebentätigkeit, sollte er gegenüber den das Angebot nutzenden Kollegen anordnen, ihm den Umfang der Beschäftigung bzw. vor allem etwaige Änderungen stets genau mitzuteilen. Denn im Hinblick auf die Pausenzeiten werden die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengezählt. Deshalb kann es bei mehreren Jobs schnell zur Überschreitung der erlaubten täglichen Höchstarbeitszeit kommen. Und: Obwohl Ihr Arbeitgeber dies nicht veranlasst hat, kann das zu seinen Lasten gehen. Er kann zur Zahlung eines Bußgelds verpflichtet werden.

Welche Zusatzpausen Ihr Arbeitgeber nicht bezahlen muss

Es ist bereits angeklungen: Raucherpausen gehen auf eigene Kosten. Ihr Arbeitgeber ist nicht zur Gewährung verpflichtet. Das wäre gegenüber den Nichtrauchern – ohne entsprechenden Ausgleich – auch eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Sollte Ihr Arbeitgeber aber in der Vergangenheit Raucherpausen stets bezahlt haben, kann eine betriebliche Übung entstanden sein. Im Fall einer entsprechenden Auseinandersetzung empfehlen Sie Ihrem Arbeitgeber am besten, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der den konkreten Einzelfall prüft.

Das zum Rauchen Erwähnte gilt im Prinzip auch für die kommunikative Kaffeepause zwischendurch. Ich sehe insoweit allerdings den Unterschied, dass eine Pause für einen Schnack auf dem Flur – mit oder ohne Kaffee – allen Kollegen offen steht. Es kann sich deshalb niemand benachteiligt fühlen.

Zudem entwickeln sich in diesen Gesprächen zwischendurch oft großartige Ideen, die letztlich dem gesamten Betrieb zugutekommen. Ich an Ihrer Stelle würde Ihrem Arbeitgeber deshalb von einem vorschnellen Eingreifen abraten. Lediglich wenn der private Anteil und der Umfang der kleinen Pausen überhandnehmen, sollte Ihr Arbeitgeber ein klärendes Wort sprechen.

Umkleide- und Waschzeiten sind keine Arbeitszeit

Umkleidezeiten sind in der Regel keine Arbeitszeit. Etwas anderes gilt allerdings häufig, wenn im Betrieb eine bestimmte Arbeitskleidung getragen werden muss. Zudem muss es Ihren Kollegen unzumutbar sein, diese bereits zu Hause anzulegen. Gleiches gilt, wenn die Arbeitskleidung z. B. aus hygienischen Gründen nicht schon zu Hause angezogen werden darf.

Pausen dürfen frei gestaltet werden

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorschriften machen, wie sie ihre Pause zu gestalten haben, bzw. vor allem, was sie alles nicht dürfen. So gibt es Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern verbieten, das Betriebsgelände zu verlassen. Dies wird – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht zulässig sein.

Denn selbst wenn Sie sich irgendwann einmal mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt haben sollten, dass Ihre Kollegen die Pause auf dem Betriebsgelände zu verbringen haben, ist eine Abwägung vorzunehmen. Und zwar dahin gehend, ob die freie Entfaltung der Persönlichkeit überwiegt oder das Interesse des Arbeitgebers. Dass diese Abwägung zugunsten Ihres Arbeitgebers ausfällt, wird eher selten der Fall sein. Schließlich spricht dagegen, dass Ihre Kollegen in ihrer Pause ja nicht einmal bezahlt werden. Sie können deshalb in gewissem Rahmen tun und lassen, was sie wollen.

So sollten Sie argumentieren

Im Fall einer Diskussion dieses Themas mit Ihrem Arbeitgeber sollte Ihr Argument sein: Gerade ein Spaziergang oder eine Besorgung in der Mittagspause ist doch das, was die Pause erholsam macht.

In den Pausen gilt ein striktes Arbeitsverbot

Ziel der Pause ist, dass Sie sich ausruhen. Deshalb erfüllen Arbeitsunterbrechungen nur dann die gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause, wenn Sie während dieser Zeit weder arbeiten noch sich entsprechend bereithalten müssen. Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss Sie und Ihre Kollegen in den Pausen von jeglicher Arbeitstätigkeit oder Arbeitsbereitschaft vollständig freistellen.

Wann Ihr Arbeitgeber von der zulässigen Arbeitszeit abweichen darf

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich gehalten, sich an die vom ArbZG vorgegebene Arbeitszeit zu halten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 14 ArbZG zu finden. Danach darf Ihr Arbeitgeber in außergewöhnlichen Fällen und in Notfällen von der zulässigen Höchstarbeitszeit sowie den Pausen und Ruhezeiten abweichen.

Eine Abweichung ist auch dann möglich, wenn es nicht ganz so dramatisch ist, dafür aber

►  nur ein geringer Teil Ihrer Kollegen von der Zusatzarbeit betroffen ist und

►  Ihr Arbeitgeber ohne die Mehrarbeit einen unverhältnismäßigen Schaden erleiden würde.

Tipp: 

Betriebsvereinbarung schließen

Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt. Es ist seine Pflicht, die Einhaltung der Pausen zu überwachen. Am besten können Sie das Ziel erreichen, indem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Pausenregelungen“ einigen. Dadurch wissen Ihre Kolleginnen und Kollegen, wann sie eine Pause einlegen sollen, und Ihr Arbeitgeber stellt klar, dass ihm die Einhaltung der Pausen wichtig ist. 

Auf längere Sicht tun Sie Ihrer Gesundheit nichts Gutes, wenn Sie immer auf die Pause verzichten oder ständig Überstunden leisten. Wer müde ist, arbeitet schlechter. Und: Wer so müde ist, dass er längere Zeit arbeitsunfähig wird, riskiert, dass der Arbeitgeber versucht, das Arbeitsverhältnis irgendwie zu beenden.

11 Stunden Ruhezeit zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen

Neben den Pausen gibt es noch sogenannte Ruhezeiten, die auch das ArbZG regelt. Ihre Kollegen dürfen nicht nahtlos durcharbeiten. Vielmehr muss zwischen 2 Arbeitseinsätzen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das heißt: Hat ein Kollege um 17 Uhr Arbeitsschluss, dürfte er seine Arbeit frühestens um 4 Uhr morgens des Folgetages wieder aufnehmen.

! ACHTUNG: Ausnahmen in bestimmten Branchen

Sind Sie beispielsweise im Pflegebereich, im Herbergs- oder Gaststättengewerbe tätig, können Sie die Ruhezeit um eine Stunde verkürzen. Jede einzelne Kappung ist dann aber innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen auszugleichen, indem Ihr Arbeitgeber die Ruhezeit entsprechend um eine Stunde auf mindestens 12 Stunden aufstockt (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

So ist mit Unterbrechungen während der Ruhezeit umzugehen

Gerade im Bereich der Pflege und in Krankenhäusern kommt es immer wieder vor, dass die Ruhezeit durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen wird. Beträgt diese Unterbrechung dann weniger als maximal die Hälfte der Ruhezeit, kann die Unterbrechung der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG).

Das heißt aber auch: Geht die Unterbrechung über die Hälfte der Ruhezeit hinaus, muss Ihr Arbeitgeber im Anschluss an die Unterbrechung erneut eine Ruhezeit von 11 Stunden gewähren.

Checkliste: So stellen Sie fest, ob Pausen und Ruhezeiten in Ihrem Betrieb richtig eingehalten werden

  • Unterbrechen Ihre Kollegen ► die Arbeit bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten bzw. ► bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten an jedem Arbeitstag?
  • Wenn die Pause gestückelt wird: Betragen die einzelnen Zeitabschnitte der Ruhepausen jeweils mindestens eine Viertelstunde?
  • Stehen Beginn und Ende der Ruhepause vor Antritt des Arbeitstags fest?
  • Können Ihre Kollegen während der Pause frei darüber entscheiden, wo und wie sie die Pause verbringen?
  • Hält Ihr Arbeitgeber die vorgesehene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen 2 Arbeitseinsätzen ein?

Können Sie alle Fragen mit Ja beantworten, werden die Pausen sowie die Ruhezeit in Ihrem Betrieb richtig eingehalten. Sollten Sie eine Frage mit Nein beantworten, setzen Sie sich für die Nachbesserung durch Ihren Arbeitgeber ein.

© 04/2018 VNR AG

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