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Wer sich wohlfühlt, arbeitet effektiver. Sie sollten deshalb sehr engmaschig prüfen, ob Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsplatzgestaltung alle gesundheitsfördernden Aspekte berücksichtigt. Dies dient schlussendlich der Umsetzung eines effektiven Gesundheitsmanagements im Unternehmen und kommt sowohl Ihren Kolleginnen und Kollegen als auch Ihrem Arbeitgeber zugute.
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften;
Sie haben ein Mitspracherecht
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimmen Sie bei betrieblichen Regelungen des Gesundheitsschutzes mit. Und zwar immer dann, wenn Ihr Arbeitgeber sie zwar aufgrund einer öffentlichrechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben.
Gesundheitsschutz ist umfassend zu verstehen
Der Begriff Gesundheitsschutz ist hier weit zu verstehen. Gemeint sind die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie alle Maßnahmen, die der Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Arbeitnehmer gegenüber Schädigungen durch medizinisch feststellbare arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen dienen, sowie vorbeugende Maßnahmen.
Bei der Ausübung Ihres Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG ist der Gesetzesvorrang zu beachten. Gibt es eine gesetzliche Spezialregelung, sind Sie – so weit die Spezialregelung reicht – mit Ihrer Mitbestimmung ausgeschlossen. Spezialregelungen finden sich z. B. im Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung. Soweit die gesetzlichen Vorschriften Regelungsspielräume zulassen, haben Sie ein Initiativrecht zur Durchsetzung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
Tipp: Betriebsvereinbarung ist hilfreich
Schließen Sie Betriebsvereinbarungen zu dem Thema. Denn sie sorgen für Rechtsklarheit. Ein Muster zum Thema Arbeitsplatzgestaltung finden Sie hier:
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Hier muss Ihr Arbeitgeber Sie unterrichten
Bei der Arbeitsplatzgestaltung kommt ein weiteres Mitbestimmungsrecht zum Tragen. Denn nach § 90 Abs. 1 BetrVG muss Ihr Arbeitgeber Sie über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der betrieblichen Räume und technischen Anlagen sowie über die Änderung von Arbeitsverfahren, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informieren.
Dabei sind Sie nicht auf die Unterrichtung Ihres Arbeitgebers und Beratung nach § 90 BetrVG beschränkt. Denn Sie haben auch ein Widerspruchsrecht (§ 91 BetrVG).
Dieses greift, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden. Dann können Sie angemessene Maßnahmen zur Milderung der Belastung verlangen. Damit es gar nicht erst so weit kommt, sorgen Sie am besten mit einer Betriebsvereinbarung vor.
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