Nutzung privater Geräte: Sorgen Sie für klare Regeln zum BYOD

24. Juni 2018

BYOD steht für Bring Your Own Device. Dabei geht es um die Nutzung privater Geräte wie Notebooks, Tablets und Smartphones für dienstliche Zwecke. Dieses Vorgehen war bedingt durch die relativ spontane Verschiebung des Büroalltags in das Homeoffice während des Lockdowns gang und gäbe. Viele Arbeitgeber sehen darin allerdings auch sonst erhebliche Vorteile. Das ist allerdings gefährlich. Mit einem entsprechenden Vorgehen sind große Risiken verbunden. Diese sollten Sie als Betriebsrat so weit wie möglich minimieren. Und zwar möglichst zeitnah, damit Ihre Kolleginnen und Kollegen im Fall eines 2. Lockdowns auf klare Regeln vertrauen können.

Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung

Als Betriebsrat fragen Sie sich vielleicht: Was tun, wenn die Entwicklung nicht mehr aufzuhalten ist? Hier gibt es nur eins: Wirken Sie bei der Gestaltung, so gut es geht, mit. So lassen sich z. B. klare Regelungen zu diesem Thema in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung festhalten.

Bei BYOD reden Sie mit

Smartphone, Tablet, Laptop etc. sind technische Geräte, die der Leistungskontrolle dienen können. Ihre Nutzung unterliegt deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Ihrer Mitbestimmung. Das gilt selbstverständlich auch für private Geräte, die einer betrieblichen Nutzung zugeführt werden. Sie reden auch mit z. B. bei Anweisungen, das Smartphone mit Passwort zu schützen, oder bei der Anordnung einer bestimmten Abruffrequenz des dienstlichen E-Mail-Accounts auf Dienstreisen.

! ACHTUNG: Sie sind bei gewollter und unbeabsichtigter Überwachung zu beteiligen

Ihre Mitbestimmungsrechte greifen unabhängig davon, ob eine Überwachung beabsichtigt oder überhaupt gewollt ist. Die bloße technische Möglichkeit reicht aus. Unter Umständen kann durch die dienstliche Nutzung privater technischer Geräte auch das Arbeitsund Ordnungsverhalten berührt sein, und damit Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Weitere Regelungsgegenstände, die Ihre Mitbestimmung auslösen können, sind

  • Anweisungen, das Smartphone mit einem Passwort zu schützen,
  • die Anordnung einer bestimmten Abruffrequenz des dienstlichen E-Mail-Accounts auf Dienstreisen.

In all den bisher genannten Fällen haben Sie ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ihr Arbeitgeber kann eine entsprechende Maßnahme deshalb nur einvernehmlich mit Ihnen regeln. Die Durchsetzung einer Maßnahme gegen Ihren Willen ist nicht möglich. Können Sie keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber erzielen, bleibt Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nur der Weg zur Einigungsstelle.

Überwachungsaufgaben ernst nehmen

Sie sind nach § 80 Abs. 1 BetrVG berechtigt, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und damit auch das in diesem Fall häufig zum Tragen kommende Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutz-Grundverordung von Ihrem Arbeitgeber eingehalten werden. Er ist insoweit zur umfassenden Auskunft sowie zur Bereitstellung der notwendigen Informationen verpflichtet.

! ACHTUNG: Datenschutz mitregeln

In einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema lassen sich auch einige Datenschutzaspekte regeln. Als Betriebsrat sollten Sie insoweit vor allem verhindern, dass etwaige Daten, die Ihr Arbeitgeber z. B. durch die Aktivierung von GPS-Funktionen erstellt, zur Überwachung missbraucht werden.

Nach § 90 BetrVG bestehen im Hinblick auf die Planung

Ihr Arbeitgeber muss Sie hinsichtlich der Gestattung von BYOD deshalb bereits im Planungsstadium einbeziehen. Als Betriebsrat sollten Sie sich vor allem dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber mithilfe einer entsprechenden Software dafür sorgt, private und betriebliche Daten getrennt abzusichern (Mobile Device Management). Außerdem sollten Sie sich für Regelungen einsetzen, die den Gebrauch im Hinblick auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes festlegen. Denn ein Problem bei allen diesen mobilen Geräten ist, dass einige Arbeitgeber auf die ständige Erreichbarkeit von Ihnen und Ihren Kollegen setzen.

Nutzen Sie Ihre zwingenden Mitbestimmungsrechte

In all den bisher genannten Fällen haben Sie ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ihr Arbeitgeber kann eine entsprechende Maßnahme deshalb nur einvernehmlich mit Ihnen regeln. Auf diese Rechte sollten Sie nicht verzichten; schließlich geht es neben der Überwachung auch um den Gesundheitsschutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen.

© 08/2020 VNR AG

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