Die Corona-Krise beschäftigt wahrscheinlich auch Ihren Arbeitgeber weiterhin maßgeblich. Um den Schaden für alle Betroffenen so gering wie möglich zu halten, hat die Bundesregierung Anfang April weitere Hilfemaßnahmen beschlossen, die Sie als Betriebsrat kennen sollten, um Ihre Kolleginnen und Kollegen bestmöglich zu unterstützen.
Sonderzahlungen während der Corona-Krise bis zu 1.500 € steuerfrei
Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Sonderzahlungen für Beschäftigte im Jahr 2020 bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialabgabenfrei gestellt werden. Die Bundesregierung will Ihren Arbeitgeber so animieren, Ihnen und Ihren Kollegen während der Corona-Krise etwas Gutes zu tun. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Kollegen Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren.
! ACHTUNG
Diese Voraussetzungen sind einzuhalten
Von der Steuerfreiheit erfasst sind die Sonderleistungen nur, wenn sie Ihnen in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 gewährt werden. Zudem muss es sich um Unterstützungen handeln, die zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Lohn gezahlt werden.
Sie sind zu beteiligen
Als Betriebsrat haben Sie bei der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses gilt gerade bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden. Dazu gehören aus Sonderzahlungen. Denn der Lohn in Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst jede Geld- und Sachleistung Ihres Arbeitgebers. Ihr Mitbestimmungsrecht ist jedoch beschränkt auf die Frage, nach welchen Kriterien etwaige freiwillige Leistungen an Sie und Ihre Kollegen verteilt werden sollen.
Tipp: Nutzen Sie Ihre Rechte
Setzen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber dafür ein, dass er Sie und Ihre
Kollegen – sofern es ihm wirtschaftlich möglich ist – in dieser
schwierigen Zeit finanziell unterstützt, und nutzen Sie Ihre
Beteiligungsrechte im Rahmen Ihrer Möglichkeiten.
Ab sofort können Ihre Kollegen in Kurzarbeit leichter etwas hinzuverdienen
Sehr viele Unternehmen haben Coronavirusbedingt Kurzarbeit angemeldet. Das hat wirtschaftliche Folgen für viele Arbeitnehmer. Sie beziehen teilweise nur etwas mehr als die Hälfte ihres regulären Gehalts. Um die Betroffenen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert.
Ab sofort müssen sich alle, die während der Zeit der Kurzarbeit eine Tätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen, das dabei verdiente Entgelt nicht mehr auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Das war bisher anders: Die meisten Kurzarbeiter, nämlich alle, die nicht vorher schon einen Nebenjob hatten, mussten sich Hinzuverdienste anrechnen lassen. Das war wenig attraktiv. Die erleichterten Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten allerdings zeitlich befristet vom 1.4.2020 bis zum 31.10.2020. Voraussetzung dafür, dass sich
Ihre Kollegen das hinzuverdiente Geld nicht anrechnen lassen müssen, ist zudem, dass das Gesamteinkommen aus dem noch gezahlten Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigt.
Die gelockerten Hinzuverdienstregeln helfen nicht nur Ihren betroffenen Kolleginnen und Kollegen, finanzielle Einbußen zu vermeiden bzw. zumindest zu verringern. Sie helfen auch den Arbeitgebern in systemrelevanten Bereichen wie der Lebensmittelversorgung, der Landwirtschaft oder auch der Pflege, dringend benötigte Arbeitskräfte zu finden.
Tätigkeiten, die zu den systemrelevanten Branchen gehören
Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen unterfallen, sind z. B.
■ medizinische Versorgung,
■ Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
■ Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten,
■ Apotheken,
■ der Lebensmittelhandel,
■ die Lebensmittelherstellung inklusive der Landwirtschaft sowie
■ der Güterverkehr und die entsprechenden Lieferdienste.
Tipp: Stellenangebote auf der Seite der Bundesagentur
Sind auch Ihre Kolleginnen und Kollegen von Kurzarbeit betroffen, weisen
Sie sie auf die neuen Möglichkeiten hin. Entsprechende Stellenangebote
finden sie in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit unter www.jobboerse.arbeitsagentur.de.
Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen vorübergehend angehoben
Gehört Ihr Arbeitgeber zu den systemrelevanten Betrieben, dann fehlen ihm vielleicht gerade Arbeitskräfte. Auch insoweit hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Das im Rahmen der Corona-Pandemie aufgesetzte Sozialschutz-Paket sieht auch eine Anhebung der Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vor. Das könnte für ihn interessant sein, um für Entlastung Ihrer Kollegen zu sorgen. Viele Arbeitgeber, die Aushilfen für bestimmte Tätigkeiten benötigen, setzen auf Minijobber. Das ist nachvollziehbar, da die Unternehmen für Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, jedenfalls solange sie akribisch darauf achten, dass die Zeitgrenzen eingehalten werden. Die sehen grundsätzlich vor, dass die Beschäftigten pro Kalenderjahr maximal 3 Monate oder 70 Tage als kurzfristig beschäftigte Aushilfe arbeiten dürfen. Diese Grenze wurde nun hochgesetzt. In der Zeit zwischen dem 1.3.2020 und 31.10.2020 dürfen kurzfristig Beschäftigte maximal 5 Monate oder 115 Arbeitstage sozialversicherungsfrei tätig werden (§ 115 Sozialgesetzbuch IV). Eine Verdienstgrenze gibt es für kurzfristig beschäftigte Aushilfen nicht.
© 05/2020 VNR AG
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