Noch bevor viele Läden in Deutschland Pandemiebedingt auf Zeit schließen mussten, kam die flächendeckende Schließung der Schulen. Die Folge: Viele Arbeitnehmer müssen zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Für sehr viele ist diese Situation kaum tragbar. Deshalb springt jetzt der Staat ein. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber zunächst in Vorleistung gehen.
Hat die Betreuungseinrichtung der Kinder Ihrer Kolleginnen und Kollegen geschlossen und können sie deswegen nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn, dann haben sie befristet in der Zeit vom 28.3.2020 bis zum 31.12.2020 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts für bis zu 6 Wochen, allerdings höchstens 2.016 € für einen vollen Monat. Um den Anspruch durchsetzen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
■ Das zu betreuende Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
■ Der Arbeitnehmer muss das Kind selbst betreuen, da er keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit hat. Geregelt wurde das Ganze in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz. Weisen Sie als Betriebsrat Ihre davon betroffenen Kolleginnen und Kollegen darauf hin!
© 05/2020 VNR AG
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