Kein Anspruch auf Quarantäneentschädigung bei unnötigen Reisen

11. Dezember 2020

Lesezeit 1 Minuten

Seit Mitte November 2020 ist die zuvor politisch intensiv diskutierte Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft. Änderungen wurden dabei unter anderem in § 56 IfSG vorgenommen, der für den Anspruch auf Entschädigung maßgeblich ist. Insoweit hat es eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf durch Reisen ausgelöste Quarantäne-Verpflichtungen gegeben.

Pandemie hin oder her: Die Reiselust der deutschen Arbeitnehmer ist ungebrochen. Das hat im Spätsommer des vergangenen Jahres in einigen Betrieben bereits für Diskussionen gesorgt. Nämlich vor allem dann, wenn Arbeitnehmer in Risikogebiete gereist sind bzw. wenn Reiseländer, in die Arbeitnehmer gereist waren, während ihrer Reise zum Risikogebiet erklärt wurden und sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben mussten. Dann stand schnell die Frage im Raum, ob die Betroffenen Anspruch auf Quarantäne-Entschädigung haben.

Keine Entschädigungsansprüche bei vermeidbaren Reisen

§ 56 Abs. 1 IfSG bestimmt, in welchen Fällen ein Verdienstausfall z. B. wegen einer Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung auslöst. Im Zuge der Überarbeitung ist jetzt neu geregelt, dass ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, wenn die Quarantäne-Verpflichtung durch den Antritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hervorgerufen wurde. Nach dem Gesetz ist eine Reise im Sinne dieser Regelung vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

FAZIT: Machen sie die Neuerungen publik

Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen auf die finanziellen Risiken hin, die mit touristischen Reisen in Risikogebiete verbunden sind. Nach den Neuerungen im IfSG riskieren zumindest diejenigen, die bewusst in Risikogebiete reisen, dass sie keine Entschädigung erhalten. Sie müssen damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber ab sofort noch genauer prüft, ob eine Reise vermeidbar war und ein Entschädigungsanspruch hätte verhindert werden können. Die Regelungen gelten selbstverständlich auch für vermeidbare Dienstreisen.

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