Nach dem Regierungsentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 27.7.2022 ist eine ganze Reihe von Meldungen zu Verstößen geschützt. Der Entwurf unterscheidet nach Verstößen, die unter Strafe stehen, und bußgeldbewehrten Verstößen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG
Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Abs. 4) und Offenlegung (§ 3 Abs. 5) von Informationen über sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und […]
a. Bekämpfung von Geldwäsche […]
b. Vorgaben der Produktsicherheit […]
c. […]
DIESE VERSTÖSSE SIND BEISPIELSWEISE GEREGELT
Nach § 2 Nr. 3 HinSchG des momentanen Entwurfs sind zudem sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der EU geschützt. Darunter werden unterschiedliche Punkte beispielhaft aufgezählt, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche, die Vorgaben der Produktsicherheit und des Umweltschutzes sowie Regelungen zum Verbraucherschutz und der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
DAS MUSS IHR ARBEITGEBER JETZT KONKRET TUN, UM DIE VORGABEN UMZUSETZEN
Unternehmen, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen und damit unter das HinSchG fallen, sollten sich bereits jetzt eindringlich mit dem Hinweisgeberschutz auseinandersetzen. Denn der Entwurf soll alsbald von der Ampelkoalition geprüft und unter Umständen angepasst werden. Das Gesetz wird 3 Monate nach seiner Verkündung, spätestens wohl Anfang des kommenden Jahres, in Kraft treten.
Für alle Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern soll es wohl im Hinblick auf die Umsetzung eine Schonfrist bis zum 17.12.2023 geben. Für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmern ist das Gesetz hingegen sofort umzusetzen.
Der aktuelle Regierungsentwurf regelt zudem in § 12 Abs. 3 HinSchG branchenspezifische Ausnahmen. Die dort aufgeführten Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Mitarbeiteranzahl handeln.
Prüfen Sie als Betriebsrat deshalb zeitnah, ob Ihr Arbeitgeber verpflichtet werden könnte, ein internes Meldesystem zu schaffen. Die Umsetzung ist komplex. Deshalb kann er nicht früh genug damit anfangen.
Dabei sollte er die beiden folgenden Maßnahmen beherzigen:
- MASSNAHME: IHR ARBEITGEBER SOLLTE DIE MELDESTELLEN RECHTZEITIG EINRICHTEN
Auch wenn durchaus noch Nachbesserungen bei dem Gesetz zu erwarten sind, empfehle ich Ihnen: Setzen Sie sich dafür ein, dass Ihr Arbeitgeber vor allem das professionelle Einrichten und Betreiben der internen Meldestellen rechtzeitig vorbereitet.
- MASSNAHME: ÜBERPRÜFEN SIE VORHANDENE MELDESYSTEME
Prüfen Sie die in Ihrem Betrieb bereits vorhandenen Hinweisgebersysteme, z. B. im Rahmen von Compliance-Regelungen, darauf hin, ob die Vorgaben des HinSchG eingehalten werden. Passen Sie Notwendiges gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig an
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