Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf 12 Monate Elterngeld. Das Bundessozialgericht hatte nun kürzlich darüber zu entscheiden, wie das Elterngeld zu berechnen ist, wenn eine Person, die Elterngeld bezieht, eine Gehaltsnachzahlung erhält (27.6.2019, Az. B 10 EG 1/18 R).
Das Gericht hat sich dabei ganz klar für das Zuflussprinzip ausgesprochen: Bei der Berechnung wird das Gehalt, das in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes gezahlt wird, zugrunde gelegt. Nachgezahlter laufender Arbeitslohn aus dem Zeitraum außerhalb dieses 12-Monate-Zeitraums fließt in die Bemessung mit ein.
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